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  • 01.07.1999 · Fachbeitrag · Kooperationen

    Bildung einer Praxisgemeinschaft: Eintrittszahlung des neuen Partners ist nicht steuerbegünstigt

    | Ein wohl nicht seltener Fall: Zur Reduzierung der Praxiskosten nimmt ein Zahnarzt einen oder mehrere Berufskollegen in die bisher von ihm allein unterhaltenen Praxisräume auf. Sie bilden eine Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, das heißt, die Praxiskosten werden gemeinsam getragen, ansonsten arbeitet aber jeder der Beteiligten weiter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden: Zahlungen des neu aufgenommenen Zahnarztes für die Beteiligung an der Praxiseinrichtung oder die gute Lage der Praxis unterliegen beim Zahlungsempfänger dem normalen Steuersatz; es handelt sich nicht um eine tarifbegünstigte (anteilige) Praxisveräußerung, auf die ein niedrigerer Steuersatz angewendet werden kann (BFH, nicht zur Veröffentlichung bestimmter Beschluß vom 24.2.1999, Az. IV B 6/98). |