01.01.2004 · Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Zahnärzte können den Pkw jetzt leichter zu Betriebsvermögen machen
Zahnärzte, die ihren Praxisgewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 2003 (Az: IV R 13/03; Abruf-Nr. 032752 unter www.iww-onlineservice.de) einen Pkw freiwillig als "gewillkürtes Betriebsvermögen" behandeln, wenn er zu mindestens 10 und zu höchstens 50 Prozent für die Praxis genutzt wird.
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