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  • · Betriebsausgaben

    Erheblich gestiegene Spritpreise: Wie Sie tatsächliche Kfz-Kosten absetzen können

    Bild: © Halfpoint - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Spritpreise von über zwei Euro pro Liter werfen die berechtigte Frage auf, ob und unter welchen Bedingungen man anstelle der unauskömmlichen Kilometerpauschalen die tatsächlichen Kilometerkosten steuerlich geltend machen kann. Dies kann der Fall sein, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird oder es einer GmbH gehört. 

    Ordnen Sie Ihr Fahrzeug dem Betriebsvermögen zu

    Sobald das von Ihnen genutzte Fahrzeug nicht Ihrem Privatvermögen, sondern Ihrem Betriebsvermögen zugeordnet ist, können sämtliche durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehenden Kosten, einschließlich der gestiegenen Treibstoffpreise, als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Sind Sie als Zahnarzt zudem noch umsatzsteuerpflichtig, ist zusätzlich – unter den Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) – ein Vorsteuerabzug möglich.

     

    Zwar müssen Sie die private Mitbenutzung des Fahrzeugs als eine Ihren Gewinn erhöhende Entnahme versteuern. Jedoch erfolgt die Besteuerung dieser Entnahme in der Regel nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Und weil der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs auch bei gestiegenen Treibstoffkosten unverändert bleibt, ändert sich an der Höhe der privaten Nutzungsentnahme nichts. Lesen Sie zum Thema „Privatnutzung“ ausführlich ZP 05/2026, Seite 19.

     

    Gleichzeitig profitieren Sie aber aufgrund der gestiegenen Treibstoffkosten von einem höheren Betriebsausgabenabzug. Der Effekt: Durch die Kombination der Ihren Gewinn erhöhenden Entnahmepauschale mit dem Abzug tatsächlicher Fahrzeugkosten lassen sich effektiv auch die auf die private Mitnutzung entfallenden höheren Treibstoffkosten absetzen.

     

    Beispiel

    Zahnärztin Dent fährt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fallen nicht an, weil sich die Praxis der Zahnärztin im Gebäude ihrer Wohnung befindet. 2025 haben die tatsächlichen Fahrzeugkosten inklusive Abschreibung 9.000 Euro betragen. Die Zahnärztin nutzt den Pkw zu etwa 60 Prozent betrieblich und 40 Prozent privat.

     

    Lösung: Die Zahnärztin setzt 9.000 Euro als Betriebsausgabe ab, während für die private Mitbenutzung 6.000 Euro zu versteuern sind (50.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Im Saldo ergibt sich eine Gewinnminderung von 3.000 Euro.

    Abwandlung: 2026 sind die Fahrzeugkosten infolge gestiegener Spritpreise auf 10.000 Euro gestiegen. Die Fahrzeugnutzung hat sich im Vergleich zu 2025 nicht geändert.

     

    Lösung: 2026 lassen sich die vollen 10.000 Euro als Betriebsausgabe absetzen (2025: nur 9.000 Euro), und es müssen im Gegenzug wie 2025 pauschal ermittelt 6.000 Euro für die private Mitbenutzung des Pkw versteuert werden. Damit erhöht sich die effektive Gewinnminderung im Saldo von 3.000 Euro (2025) auf 4.000 Euro im Jahr 2026.

     

    Das Bemerkenswerte: Eigentlich beruht die Kostensteigerung von 1.000 Euro – und damit die Gewinnminderung – zu 40 Prozent auf privaten Fahrten. Dieser Umstand ist infolge der pauschalen Ermittlung der Gewinnerhöhung jedoch unbeachtlich, sodass effektiv auch die private Fahrten betreffende Kostensteigerung abgesetzt wird.

     

    Fahrtenbuch verändert die Rechnung

    Etwas anderes gilt, wenn Sie für die Privatnutzung ein Fahrtenbuch führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) und nicht die pauschale Ein-Prozent-Regelung nutzen. Dann erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Fahrzeugkosten, wodurch die Treibstoffkosten die Entnahmewerte erhöhen und Ihre Gewinnminderung schrumpft.

     

    Bei dieser Gestaltung ist das Fahrtenbuch also eher nicht zu empfehlen, zumal es in seiner Anwendung lästig ist. Denn damit Ihr Fahrtenbuch anerkannt wird, muss es ordnungsgemäß sein. Das bedeutet, dass es inhaltlich so gestaltet sein muss, dass es eine leichte und einwandfreie Überprüfung sämtlicher der von Ihnen mit dem Pkw getätigten Fahrten ermöglicht. Sie müssen also alle Fahrten gesondert und in fortlaufendem Zusammenhang in geschlossener Form dokumentieren. Dabei müssen Sie für jede betrieblich veranlasste Fahrt

     

    • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt,
    • das Reiseziel mit Ort, Straße und Hausnummer (inkl. Umwegstrecken),
    • den Reisezweck sowie
    • den Namen des aufgesuchten Geschäftspartners etc. angeben.

     

    PRAXISTIPP — Bei Privatfahrten genügen die Kilometerangaben zu Beginn und Ende der Fahrt nebst Angabe des Tages und dem Vermerk „privat“ oder „p“. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Praxis ist die Angabe des Tages, der Kilometerstände sowie der Vermerk „Wohnung/Praxis“ oder „W/P“ ausreichend.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Diese Anforderungen muss ein digitales Fahrtenbuch erfüllen (ZP 03/2024, Seite 2)
    • FG: Elektronisches Fahrtenbuch muss änderungssicher sein (ZP 06/2020, Seite 3)
    • Den eigenen Pkw an den Ehegatten als Praxis-Pkw vermieten und noch Steuern sparen! (ZP 02/2024, Seite 13)
    • Pkw im Betriebsvermögen wird nicht privat genutzt? Das Finanzamt ist davon nur schwer zu überzeugen! (ZP 05/2025, Seite 1)
    Quelle: ID 50906609