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  • 01.01.2005 | Kfz-Kosten

    Finanzverwaltung äußert sich zur Zuordnung gewillkürten Praxisvermögens

    Für viele Zahnärzte hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 2003 (Az: IV R 13/03) eine steuerlich günstige Regelung mit sich gebracht: Wird ein dem Zahnarzt gehörendes Kfz mindestens zu 10 Prozent für die Praxis genutzt, kann der private Nutzungsanteil auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach der Ein-Prozent-Regelung geschätzt werden. Die Entscheidung und die Konsequenzen haben wir im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 1/2004, S. 5, und Nr. 2/2004, S. 1, bereits ausführlich erläutert. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich nun mit Schreiben vom 17. November 2004 (Az: IV B 2 – S 2134 – 2/04) zur Umsetzung des Urteils geäußert.  

    Finanzverwaltung erkennt das BFH-Urteil an

    Erfreulich ist, dass sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem oben genannten Schreiben der Rechtsauffassung des höchsten deutschen Steuergerichts angeschlossen hat. Allerdings hat die Finanzverwaltung bestimmte Voraussetzungen für die Aufnahme des Wirtschaftsgutes in das (gewillkürte) Betriebsvermögen festgeschrieben.  

    Der Zahnarzt muss die Zuordnung nachweisen

    Das Steuergestaltungsmodell setzt voraus, dass das Praxis-Kfz dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wird. Diese Zuordnung sowie dessen Zeitpunkt müssen Sie nach Ansicht des BMF nachweisen. Als ausreichenden Nachweis erkennt das BMF die zeitnahe Aufnahme des Kfz in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis an. Mit Ihrer Steuererklärung müssen Sie später dem Finanzamt neben der Einnahme-Überschuss-Rechnung auch das Bestandsverzeichnis als Nachweis für den der Praxis zugeordneten PKW vorlegen.  

     

    Praxishinweise: Lassen Sie Ihre monatliche oder vierteljährliche Buchführung regelmäßig vom Büro Ihres Steuerberaters erstellen, wird dabei häufig auch das Bestands- oder Inventarverzeichnis automatisch über die EDV ergänzt. Damit Ihr Steuerberater von Ihrem Autokauf auch erfährt, sollten Sie den Kauf des PKW über das Girokonto Ihrer Praxis abwickeln. Auch die laufenden Betriebskosten des PKW wie Steuern, Versicherung, Reparaturen, Treibstoff usw. sollten Sie am besten vom betrieblichen Girokonto bezahlen.