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  • 01.06.1999 · Fachbeitrag · Kauf neuer Wirtschaftsgüter

    Lösen Sie jetzt Ihre „Eintrittskarte“ für die Sonderabschreibungen

    | Zahnärzte, die eine neue Praxiseinrichtung oder ein anderes bewegliches Wirtschaftsgut erwerben, dürfen 20 Prozent der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung abziehen (§ 7g des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Zusammen mit der degressiven Abschreibung können somit bereits im Jahr der Anschaffung 50 Prozent des Kaufpreises als Betriebsausgabe verbucht werden. Erfreulich: Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG bleibt auch nach der Steuerreform erhalten; entgegen ersten Plänen der neuen Bundesregierung wird sie nicht gestrichen. Allerdings hat der § 7g EStG eine kleine aber bedeutende Änderung erfahren. Für die Sonderabschreibung von Wirtschaftsgütern, die im Jahre 2001 angeschafft werden, muß nämlich mindestens ein Jahr vorher die „Eintrittskarte“ gelöst werden. Wer heute Fehler begeht, darf später die 20prozentige Abschreibung nicht in Anspruch nehmen. Näheres dazu in folgendem Beitrag. |