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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Honoraranspruch

    Bundesgerichtshof: Die Verwandtenklausel ist rechtens

    | „Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder.“ Diese als Verwandtenklausel bezeichnete Formulierung in privaten Krankenversicherungsverträgen hat bereits viele Gerichte beschäftigt und so manchen Zahnarzt verärgert, der darin eine unangemessene Benachteiligung für sich und seine nahen Angehörigen sieht. Nun ist die Verwandtenklausel allerdings zementiert: Der Bundesgerichtshof hat sie in einem Urteil vom 21. Februar 2001 für rechtens erklärt (Az: IV ZR 11/00; Abruf-Nr. 010477). Somit müssen private Krankenversicherer bei der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder weiterhin lediglich die nachgewiesenen Sachkosten erstatten. |