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  • 01.05.2005 | Honorar

    Patient muss Ausfallhonorar zahlen

    Versäumt ein Patient einen für ihn fest vereinbarten Behandlungstermin, kann dem Zahnarzt selbst bei einer vorherigen kurzfristigen Absage ein Ausfallhonorar zustehen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden (Urteil vom 7. 10. 2004, Az. 4 C 179/04). Im Urteilsfall hatte sich die Zahnärztin im Anmeldeformular, das der Patient unterzeichnet hatte, für diesen Fall ein Honorar vorbehalten.  

     

    Hintergrund: Nehmen Patienten einen vereinbarten Behandlungstermin nicht war, stellt sich – insbesondere in einer Bestellpraxis – regelmäßig die Frage, ob der Zahnarzt einen Behandlungsausfall geltend machen kann. Dies ist nur möglich, wenn tatsächlich ein Behandlungsausfall entsteht, das heißt die vorgesehene Zeit nicht für andere Behandlungen genutzt werden konnte. Im Übrigen sollte der Patient zuvor, etwa im Aufnahmeformular oder einer gesonderten Vereinbarung, auf das Ausfallhonorar hingewiesen werden. Hinweis: Einen ausführlichen Beitrag zu dieser Problematik mit Musterformulierungen lesen Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 10/2004, S. 14 ff.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 7 | ID 95270