· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Vereinbarung zum Ausfallhonorar rechtssicher formulieren, denn sonst entfällt der Anspruch!
von RAin Jule Vehrenberg, Hagen, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Eine in einem Anamnesebogen enthaltene Ausfallhonorarregelung ,,Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen.‘‘ lässt für den Patienten nicht hinreichend erkennen, in welcher Höhe und nach welchen Kriterien eine Gebühr für ausgefallene Behandlungstermine anfällt. Eine solche Klausel ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Bad Urach in seinem Urteil vom 12.06.2026 (Az. 1 C 3/26).
Der Sachverhalt
Die beklagte Patientin befand sich in der Zeit von April bis Juni 2023 in zahnärztlicher Behandlung bei dem klagenden Zahnarzt. Vor Beginn der Behandlung unterzeichnete die Patientin einen von dem Zahnarzt vorformulierten Anamnesebogen, der folgenden Hinweis enthielt:
,,Wir bieten Ihnen den Service einer reinen Bestellpraxis. Das heißt, an Ihrem Termin ist die Zeit nur für Sie reserviert. Wir bitten Sie daher, Termine rechtzeitig, jedoch mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen. (…)‘‘
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