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  • 10.03.2010 | Honorar

    Kein Anspruch auf Neuherstellung bei Verschlucken des provisorischen ZE

    Verschluckt ein Patient provisorisch eingebrachten Zahnersatz, behält der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten, ohne den Zahnersatz neu herstellen zu müssen. Dies hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 11. November 2009 (Az: 4 S 192/08, Abruf-Nr. 100771) entschieden. Eine Neuherstellung kann der Patient allenfalls dann verlangen, wenn er beweisen kann, dass er den Zahnersatz ohne eigenes Verschulden verschluckt hat. Ein Verschulden des Patienten liegt unter anderem vor, wenn er den Termin zur endgültigen Eingliederung übermäßig lange hinausgezögert hat oder aber hätte merken müssen, dass sich der (provisorische) Zahnersatz bereits gelockert hat.  

     

    Weigert sich der Zahnarzt, den zahlungsunwilligen Patienten weiter zu behandeln, stellt dies eine fristlose Kündigung des Behandlungsvertrages seitens des Zahnarztes dar; dieser kann dann eine Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 134181