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  • 10.06.2010 | Honorar

    Honorar ist auch bei Behandlungsfehler fällig

    Eine Zahnärztin ließ sich bei einem Kollegen zu einem Honorar von 12.000 Euro prothetisch neu versorgen. Nach Behandlungsende teilte die Zahnärztin ihrem Kollegen mit, dass sie von der Art der Behandlung enttäuscht sei und sich für eine anderweitige Neuanfertigung entschieden habe. Gleichwohl bezahlte sie das volle Honorar. Nach Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens forderte die Kollegin dann - letztlich vor Gericht - das gezahlte Honorar zurück, da der eingegliederte Zahnersatz mangelhaft gewesen sei (u.a. zu wenige Zahnkontakte bei der Okklusion).  

     

    Mit Urteil vom 22. April 2010 (Az: 22 U 153/08, Abruf-Nr. 101571) sprach das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) dem Behandler jedoch das gesamte Honorar zu. Begründung: Da es sich bei einem Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient um einen Dienstvertrag handele, erlange der Zahnarzt seinen Honoraranspruch nicht erst dann, wenn er erfolgreich tätig geworden sei, sondern er verdiene - wie jeder Dienstverpflichtete - sein Honorar bereits durch sein Tätigwerden als solches. Auch wenn die Behandlungsleistung des Zahnarztes generell geeignet sein müsse, den angestrebten Erfolg zu erreichen, schulde der Zahnarzt nicht den Erfolg seiner zahnärztlichen Bemühungen.  

     

    Auch einen Teil-Honoraranspruch nebst Schadenersatz wegen einer fristlosen Kündigung durch die Patientin lehnte das OLG ab. Sie habe zwar weitere Nachbesserungen abgelehnt, aber wie die Ankündigung der Zahlung des Restbetrages des vereinbarten Honorars zeige, habe sie die Behandlung als abgeschlossen angesehen, weshalb sie keine Kündigung erklärt habe. Auch habe die Patientin den Zahnarzt zunächst zur Leistung oder Nacherfüllung auffordern müssen, was aber nicht geschehen sei. Das OLG hat Revision zum BGH zugelassen.