01.09.2004 · Fachbeitrag · Honorar
Ein geschädigter Kassenpatient kann Anspruch auf Privatbehandlung haben
Ein Kassenpatient darf bei fehlerhaftem Zahnersatz auch eine Privatbehandlung in Anspruch nehmen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder es dem Patienten - zum Beispiel wegen großer Schmerzen - nicht zumutbar ist, die vertragszahnärztliche Leistung in Anspruch zu nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (Az: VI ZR 266/03, Abruf-Nr.: 042190) hervor.
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