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  • 01.03.1998 · Fachbeitrag · Haftung

    Diebstahl der EC-Karte: Die Bank ist beweispflichtig

    | Wird einem Bankkunden die EC-Karte gestohlen, ist häufig nicht nur die Karte weg, sondern auch das Kontoguthaben. Der Dieb hat dann Ihre persönliche PIN-Nummer entschlüsselt und Ihr Konto geplündert. Früher blieben Sie auf Ihrem Schaden sitzen. Die Banken argumentierten regelmäßig, daß die PIN nicht zu knacken sei. Der Bankkunde habe durch sträflichen Leichtsinn dazu beigetragen, daß der Dieb die PIN erfuhr. Das Gegenteil konnten Betroffene fast nie beweisen, die Bank brauchte die abgehobenen Beträge nicht zu erstatten. In Zukunft gilt dies nicht mehr. Das Oberlandesgericht Hamm hat nämlich entschieden, daß die PIN sehr wohl zu knacken ist. Dementsprechend muß ab sofort nicht mehr der Bankkunde beweisen, daß ihn kein Mitverschulden am Abhandenkommen der Karte und der Entschlüsselung der PIN trifft. Vielmehr muß die Bank das Abhandenkommen der Karte und das (Mit-)Verschulden des Bankkunden beweisen. |