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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Angestellte Zahnärzte in Zahnarztpraxen - ein gewerbesteuerliches Risiko

    von StB Dipl.-Finw. Daniel Vloet und WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Karch, Krefeld, www.vpmed.de

    | Grundsätzlich ist ein Zahnarzt in einer Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Partnerschaft oder einer MVZ-GbR freiberuflich tätig und damit auch nicht von der Gewerbesteuer betroffen. Dies ändert sich möglicherweise dann, wenn er in seiner Praxis Berufskollegen anstellt. Dann verlangt das Finanzamt vom Praxisinhaber Nachweise dafür, dass er weiterhin freiberuflich tätig ist. Kann er diese Nachweise nicht erbringen, verliert er seinen freiberuflichen Status und der Praxisgewinn ist teilweise oder sogar ganz mit Gewerbesteuer zu belegen. Lesen Sie, wo die Gefahren liegen und wie damit umgegangen werden kann. |

    Anteil angestellter Zahnärzte wächst stetig

    Die Anzahl angestellter Zahnärztinnen und Zahnärzte steigt, und zwar nicht nur durch die medizinischen Versorgungszentren, sondern auch in den niedergelassenen Praxen. Seit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) aus 2007 ist es möglich, Zahnärztinnen und Zahnärzte in bestimmten Grenzen dauerhaft in vertragszahnärztlichen Praxen zu beschäftigen. So dürfen nach dem Bundesmantelvertrag pro Vertragszahnarzt zwei Zahnärzte in Vollzeit oder vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt werden.

     

    Zunehmend machen Praxen von dieser Möglichkeit Gebrauch, wie die folgende Grafik veranschaulicht: