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  • 01.04.2005 | Gewährleistungsrecht

    Rügen Sie Mängel beim Zahnersatz vor der endgültigen Eingliederung!

    Mit der endgültigen Eingliederung eines Zahnersatzes (ZE) nimmt der Zahnarzt die Werkleistung des Zahntechnikers ab. Selbst wenn der ZE fehler- bzw. mangelhaft ist, kann der Zahntechniker nach der Eingliederung zunächst seine Vergütung verlangen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. Februar 2005 (Az: 26 U 56/04) entschieden.  

     

    Im vorliegenden Fall berief sich ein Zahnarzt nach der Eingliederung eines ZE gegenüber dem Labor darauf, dass eine Krone undicht und die Präparationsgrenze nicht erreicht sei. Bei einem weiteren Patienten monierte er nach endgültiger Eingliederung die Bisslage. Diese Einwände ließen die Richter allerdings nicht gelten: Die Abnahme des ZE erfolge spätestens mit dessen endgültiger Eingliederung. Der Zahnarzt habe im Rahmen der verschiedenen Phasen der Versorgung (Herstellung des Primärteils, Abformung, Aufstellung der Zähne in Wachs) sowie einer abschließenden „Generalprobe“ genügend Möglichkeiten, die Insuffizienz des ZE festzustellen und zu beanstanden. Wird der ZE schließlich endgültig eingegliedert, billigt der Zahnarzt die Leistung des Zahntechnikers mit der Folge, dass die Vergütung an das Labor unabhängig von der Qualität der Arbeit fällig wird.  

     

    Praxishinweise: Die Abnahme bestimmt den Zeitpunkt, ab wann das Labor seine Vergütung vom Zahnarzt verlangen kann. Zwar kann der Zahnarzt auch nach der Abnahme unter Umständen Gewährleistungsansprüche geltend machen, allerdings muss er die Mängel dann beweisen können. Nach Ansicht des OLG Frankfurt war jedoch selbst dies nicht möglich, weil der Zahnarzt die behaupteten Mängel in der Eingliederungsphase hätte erkennen müssen. Machen Sie das Labor daher frühzeitig auf Mängel aufmerksam und räumen Sie Möglichkeiten zur Nachbesserung ein.