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  • 12.01.2011 | Gewährleistung

    Ansprüche wegen zahntechnischer Mängel verjähren in zwei Jahren nach Abnahme

    Beruht die Fehlerhaftigkeit einer Zahnprothese allein auf zahntechnischen Herstellungsmängeln, verjähren Mängelansprüche mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme. So das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 23. November 2010 (Az: 8 U 111/10, Abruf-Nr. 110081).  

     

    Der Fall: Streitpunkt war eine vom Zahnlabor hergestellte fehlerhafte prothetische Zahnbrückenkonstruktion, die ein Zahnarzt einer Patientin eingesetzt hatte. Die Behandlung endete am 8. April 2005. Zu Beginn des Jahres 2007 zeigten sich auf der Keramikverblendung der Zahnbrücke im Bereich der Schneidezähne im Oberkiefer unauffällige und kaum merkbare Verfärbungen in Form von schwarzen Punkten. In der Folge reinigte der Zahnarzt die Brückenkonstruktion mit einem Pulverstrahlgerät, wobei die schwarzen Punkte nicht beseitigt werden konnten. Im Rahmen weiterer Behandlungstermine von Mai bis November 2007 wurde unter anderem eine Ausbesserung der Verblendung mit Kunststofffüllmaterial versucht - ohne Erfolg. Ein vom Zahnarzt Anfang 2008 zunächst angeregtes Schlichtungsverfahren vor der Landeszahnärztekammer lehnte dieser im April 2008 selbst ab.  

     

    Die schwarzen Punkte waren dadurch entstanden, dass in der Keramikverblendung der Kronen (Lunker) kleine Lufteinschlüsse vorhanden waren, die sich geöffnet hatten. In den entstandenen Hohlräumen hatten sich Ablagerungen gebildet, die sich später verfärbten. Die Patientin verlangte schließlich vom Zahnarzt 5.500 Euro zur Beseitigung der mangelbehafteten Brückenkonstruktion.