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  • 01.06.2005 | Gesetzesänderungen

    GKV-Zusatzbeitrag und private ZE-Zusatzversicherung: Was gilt ab dem 1. Juli 2005?

    von Diplom-Kaufmann (FH) Winfried Beyer, Berlin

    Bei kaum einem anderen Komplex der Gesundheitsreform hat es ein vergleichbares Hin und Her gegeben wie bei den Modalitäten zur Honorierung und Finanzierung des Zahnersatzes (ZE). Im Jahr 2003 wurde vom Deutschen Bundestag zunächst beschlossen, die ZE-Leistungen aus dem Katalog der GKV-Leistungen herauszunehmen. Die Absicherung für ZE-Leistungen sollte über eine private Zusatzversicherung, die Honorierung durch Festzuschüsse erfolgen. Ein Jahr später wurde die Reform erneut reformiert. Ergebnis: Die ZE-Leistungen bleiben im GKV-Katalog und ab dem 1. Juli 2005 wird ein Zusatzbeitrag erhoben, der allein durch die Beitragspflichtigen getragen wird. Es bleibt allerdings die Möglichkeit zur privaten Zusatzversicherung, sogar über die gesetzlichen Krankenkassen.  

     

    Was nun genau ab dem 1. Juli gilt und welche Möglichkeiten für den Patienten bestehen, ist vielen – Zahnärzten wie Patienten – noch immer nicht klar. In der nachfolgenden Übersicht haben wir daher die wichtigsten Fragen zu dieser Thematik für Sie beantwortet, damit Sie informiert und auf Fragen Ihrer Patienten vorbereitet sind.  

     

    Zusatzbeitrag für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen  

    Was ist im Jahr 2005 bei Leistungen und Kosten der Krankenkassen neu?  

    Neben der bereits im Januar eingeführten Honorierung der zahnärztlichen Leistungen über Festzuschüsse müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ab Juli 2005 einen Zusatzbeitrag an die Krankenkasse bezahlen.  

    Welcher zusätzliche Beitrag muss ab 1. Juli 2005 gezahlt werden?  

    Der Beitrag in Höhe von 0,9 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens ist vom Arbeitnehmer zu zahlen. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, den Beitragssatz ab Juli 2005 um 0,9 Prozent zu senken. Daraus ergibt sich ein Mehrbeitrag für die Versicherten von 0,45 Prozent, da die Arbeitgeber von der Finanzierung des Zusatzbeitrages befreit sind. Das gilt analog auch für Rentner. Auch sie erhalten für den Zusatzbeitrag keinen Zuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger, sondern müssen ihn allein tragen.  

    Wer muss den Zusatzbeitrag bezahlen?  

    Alle Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (einschließlich Rentner) müssen den Zusatzbeitrag entrichten.  

    Gelten Ausnahmen für die Entrichtung des Zusatzbeitrages?  

    Ja. Mitversicherte Familienangehörige und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreit.  

    Kann man die Zahlung des Zusatzbeitrages verweigern?  

    Nein. Es ist daher zum Beispiel auch nicht möglich, zahnärztliche Behandlung anderweitig vollständig privat zu versichern. Auch kann man sich dem Zusatzbeitrag nicht entziehen, indem man die Behandlung vollständig aus eigener Tasche bezahlt.  

    Möglichkeiten privater Vorsorge  

    Bezahlt meine Krankenkasse neben dem „medizinisch erforderlichen Zahnersatz“ für weitere Leistungen?  

    Nein. Der Leistungsumfang der Krankenkassen ist gesetzlich geregelt. Er umfasst eine Regelversorgung. Möchte der Patient umfassendere zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, kann er die dafür aufzuwendenden Mehrkosten zum Beispiel über eine private Zusatzversicherung absichern.  

    Was ist eine „private Zusatzversicherung“?  

    Im Gegensatz zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Abschluss einer Zusatzversicherung freiwillig. Der Patient entscheidet, ob er zusätzliche zahnärztliche Leistungen auf privatärztlichem Niveau in Anspruch nehmen will, die durch die Krankenkassen nicht übernommen werden. Die dafür entstehenden Kosten werden ihm dann im vereinbarten Rahmen über die Zusatzversicherung ersetzt.  

    Welchen Leistungsumfang hat eine „private Zusatzversicherung“?  

    Der Leistungsumfang ist nicht einheitlich geregelt, sondern abhängig von den Angeboten der privaten Krankenversicherer.  

    Der Versicherer übernimmt im vereinbarten Rahmen Kosten für Zahnersatz, Implantate, Inlays und zahntechnische Leistungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse hinausgehen. Einige Versicherer übernehmen auch die Kosten für gezielte Vorsorgeuntersuchungen, Kieferorthopädie und zahntechnische Laborarbeiten.  

    Werden die Kosten ohne Summenbegrenzung übernommen?  

    In der Regel werden bei privaten Zusatzversicherungen Erstattungshöchstsummen je Kalenderjahr und Leistungsart vereinbart. Je länger der Vertrag besteht, desto höher werden die möglichen Leistungserstattungen im Kalenderjahr.  

    Werden alle Mehrkosten, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, von der Zusatzversicherung getragen?  

    Nein. Üblich sind prozentuale Kostenübernahmen. Diese liegen (je nach vereinbartem Tarif und Gesellschaft) meistens zwischen 25 und 65 Prozent der nicht von der Krankenkasse getragenen Kosten.  

    Was kostet dieser zusätzliche Schutz?  

    Dafür gibt es keinen Festpreis. Wie viel Sie für diesen zusätzlichen Schutz aufwenden müssen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig: vom Umfang der zusätzlichen Leistungen, die abgesichert werden sollen, vom Alter und vom Geschlecht des Versicherten.  

    Kann ich so einen Vertrag auch mit meiner Krankenkasse abschließen?  

    Nein. Krankenkassen dürfen nur die gesetzlich vorgegebenen Leistungen bezahlen. Einige Krankenkassen arbeiten jedoch mit privaten Versicherern zusammen und vermitteln Zusatzversicherungen. Beispiele für solche Kooperationen:  

     

    DAK – HanseMerkur  

    BARMER – HUK-Coburg  

    AOK – DKV  

    Wenn eine Krankenkasse keinen Kooperationspartner hat, wo kann man sich beraten lassen?  

    Bei einem Versicherungsfachmann. Er kann insbesondere die individuelle Situation in die Beratung einfließen lassen, so dass man einen maßgeschneiderten Versicherungsschutz erhält.