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  • 01.10.2005 | Finanzierung

    Steuersparmodell „Policendarlehen“ vor und nach dem Alterseinkünftegesetz

    von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Vor In-Kraft-Treten des neuen Alterseinkünftegesetzes, das seit dem Veranlagungszeitraum 2005 gilt, war der Einsatz von Lebensversicherungen zu Finanzierungszwecken sehr beliebt. Steuerlich lag der Vorteil darin, dass sich durch die Ansparung von Lebensversicherungen steuerfreie Erträge erzielen lassen konnten. Zinsaufwendungen für ein Versicherungsdarlehen minderten zudem oftmals als Betriebsausgaben oder Werbungskosten voll die Steuerschuld.  

     

    Für Lebensversicherungen, die noch vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, greift das Alterseinkünftegesetz mit seinen Verschärfungen nicht. Der Vorteil der Steuerfreiheit auf der einen und die Steuerminderung auf der anderen Seite kann daher auch heute noch bei diesen so genannten Altverträgen greifen. Welche Voraussetzungen bei dieser Lebensversicherungs-Policenfinanzierung jedoch zu beachten sind, damit die Erträge aus der Versicherung auch tatsächlich vom Fiskus als steuerfrei behandelt werden, erläutert der folgende zweiteilige Beitrag.  

    Rechtslage hat sich mehrfach geändert

    Die Regelungen zu dem Steuersparmodell „Lebensversicherungs-Policendarlehen“ wurden in der Vergangenheit des öfteren geändert und sind sehr komplex. Um die Materie verständlicher zu machen, werden im Beitrag folgende drei Zeitabschnitte unterschieden:  

     

    • Einsatz von Lebensversicherungen für die Sicherung von Darlehen, die bis zum 13. Februar 1992 aufgenommen wurden;
    • Einsatz von Lebensversicherungen für die Sicherung von Darlehen, die ab dem 14. Februar 1992 aufgenommen wurden, wobei der Vertragsabschluss der Lebensversicherung jedoch bis zum 31. Dezember 2004 erfolgt ist;
    • Rechtsstand des Alterseinkünftegesetzes, das heißt Abschluss der Lebensversicherungspolice nach dem 31. Dezember 2004.

    Diese zeitliche Unterteilung ermöglicht Ihnen zudem, Ihren individuellen Vertrag einzuordnen, so dass Sie die steuerlichen Rechtsfolgen Ihres Vertrages schnell erkennen können, ohne dass Sie sich zwingend mit der kompletten Rechtslage beschäftigen müssen. Zahnärzte, die das Modell bereits praktizieren, sollten sich die steuerlichen Auswirkungen ebenso vergegenwärtigen wie Zahnärzte, die seit 2005 nur auf Grundlage des neuen Rechts agieren können.  

    Das Steuersparmodell „Policen-Darlehen“ für die Sicherung von Darlehen bis Anfang 1992