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  • 12.10.2010 | Familienrecht

    Unterhalt ohne Grenzen? Die Berechnung bei gehobenen Einkommensverhältnissen

    von Claus Tempel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de

    Die finanziellen Folgen nach Scheitern einer Ehe können beträchtlich sein, denn: „Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ heißt es in § 1578 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aber was ist darunter zu verstehen und ist dieser Bedarf grenzenlos zu decken? In einigen aktuellen Entscheidungen haben sich Gerichte mit diesen Fragen und dabei insbesondere mit der sogenannten „Sättigungsgrenze“ befasst.  

    Grundlagen der Unterhaltsberechnung

    Die Rechtsprechung konkretisiert die sehr unbestimmte Vorgabe des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB, indem sie bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in pauschalierender Weise Unterhalt gewährt. Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhalts ist dabei der sogenannte „Halbteilungsgrundsatz“, nach dem bei der Bedarfsbemessung jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zugebilligt wird. In der Regel wird dem verdienenden Ehegatten als Arbeitsanreiz 1/7 oder 1/10 seines Erwerbseinkommens belassen, was letztlich nicht zu einer 50/50-Quote, sondern zu einer 3/7- oder 45-Prozent-Quote führt.  

     

    Bei günstigen Einkommensverhältnissen kann diese pauschalierte Unterhaltsbemessung dazu führen, dass der Berechtigte mehr erhält, als er zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt. Der Unterhalt soll aber nur dem Verbrauch und nicht der Vermögensbildung dienen. Bis zu einem gewissen Einkommen kann sicherlich vermutet werden, dass das Familieneinkommen während der Ehe verbraucht wurde. Aber wann ist der Punkt erreicht, an dem der unterhaltsbedürftige Ehegatte nicht mehr erhält, als er in der Ehe auch tatsächlich verbraucht hat? Denn höher als in der Ehe gelebt darf der Unterhalt in der Regel nicht sein.  

    Keine absolute Sättigungsgrenze

    Ein konkreter Betrag, den der Unterhalt nicht übersteigen darf, wird in der Rechtsprechung als Obergrenze abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Unterhalt zwar nicht dazu gedacht, dem Berechtigten jeglichen Luxus zu ermöglichen. Jedoch ist bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände kein Grund ersichtlich, warum der Unterhalt bei einem Verpflichteten mit außergewöhnlich gutem Einkommen nicht in eine angemessene Beziehung zu dessen Stellung gesetzt werden kann.  

    Relative Sättigungsgrenze

    Von den Oberlandesgerichten (OLG) wird überwiegend eine relative Sättigungsgrenze angenommen, bis zu der nach dem oben genannten Halbteilungssatz der Bedarf des Unterhaltsberechtigten pauschal - also ohne nähere Nachweise - bestimmt werden kann.