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  • 16.11.2009 | Familienrecht

    Neuregelung des Zugewinnausgleichs - das sollten Sie wissen

    von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Am 1. September 2009 sind wichtige Änderungen beim Zugewinnausgleich in Kraft getreten. Die Neuerungen verfolgen den Zweck, die während der Ehe erzielten wirtschaftlichen Erfolge der Eheleute nach Scheitern der Ehe gerecht zu verteilen und Manipulationen, die nach altem Recht eher möglich waren, vorzubeugen. Dieser Beitrag erläutert Ihnen die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen.  

    Der Zugewinnausgleich

    Der Zugewinnausgleichsanspruch wird bei Ehegatten, die - wie häufig - im gesetzlichen Güterstand leben, wie folgt berechnet:  

     

    Von dem Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) wird das Anfangsvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung) abgezogen. Das Ergebnis stellt den erwirtschafteten Zugewinn dar. Wer den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss hiervon die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich übertragen. Dieses Grundprinzip ist gleich geblieben.  

    Negatives Anfangsvermögen

    Nach bisheriger Rechtslage betrug das Anfangsvermögen mindestens 0,00 Euro, konnte also nicht negativ sein. Dieses wurde als ungerecht empfunden, da ein Ehegatte mit in die Ehe gebrachte Schulden abbauen konnte, ohne dass dieses im Zugewinnausgleich berücksichtigt wurde. Dieses wurde abgeändert, wie folgende Beispiele zeigen.  

     

    Erstes Beispiel

    Der Ehegatte M hat bei Eheschließung Verbindlichkeiten von 60.000 Euro. Im Endvermögen betragen diese nur noch 20.000 Euro. Der Ehegatte F verfügt über ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein Endvermögen von 30.000 Euro. Der Zugewinn des Ehegatten M beläuft sich nach altem Recht auf 0,00 Euro, der des Ehegatten F auf 20.000 Euro. Nach bisherigem Recht wäre der Ehegatte F in Höhe der Hälfte seines Zugewinns ausgleichspflichtig, also mit 10.000 Euro, da die Verbindlichkeiten des Ehegatten M bei der Zugewinnausgleichsberechnung nicht berücksichtigt wurden. Nach neuem Recht beträgt der Zugewinn des Ehegatten M 40.000 Euro, übersteigt also den Zugewinn des Ehegatten F um 20.000 Euro. Rechnerisch wäre der Ehegatte M ausgleichspflichtig mit 10.000 Euro. Wegen der in § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Anspruchsbegrenzung auf das Aktivvermögen schuldet der Ehegatte M jedoch keinen Zugewinn, da nur eine Verringerung der Negativbilanz eintritt, nicht jedoch ein positiver Vermögenswert erreicht wird.  

    Zweites Beispiel