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  • 10.01.2008 | Familienrecht

    Das neue Unterhaltsrecht 2008

    von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, und Dipl.-jur. Ann-Christin Reuter, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Am 1. Januar 2008 ist die Unterhaltsreform in Kraft getreten, was bei der nach wie vor hohen Scheidungsquote von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Durch die Reform wird es im Unterhaltsrecht zu Änderungen sowohl in den sogenannten Rangverhältnissen als auch bei den Anforderungen an die Eigenverantwortung nach der Ehe kommen. Die Berechnung der Unterhaltsansprüche wird ebenso geändert. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen des seit Jahresbeginn geltenden Rechts vor.  

    Änderung der Rangfolgen

    Im Falle einer Trennung bzw. Scheidung können mehreren Personen gesetzliche Unterhaltsansprüche zustehen. Es ist dann zu klären, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Unterhaltsberechtigten zu „befriedigen“ sind. Die Rangfolgen spielen also nur dann eine Rolle, wenn der Unterhaltsverpflichtete finanziell nicht in der Lage ist, alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Erst wenn der Unterhaltsbedarf der Berechtigten im ersten Rang voll gedeckt ist, kommen Ansprüche nachrangiger Personen zum Zuge. Im neuen Unterhaltsrecht sind die Rangfolgen nun anders als bisher wie folgt besetzt:  

     

    1. Rang: Minderjährige oder in Schulausbildung stehende Kinder

    Um die Zahl der minderjährigen Sozialhilfeempfänger zu reduzieren und das Kindeswohl zu stärken, befinden sich im 1. Rang nur noch minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.  

     

    2. Rang: Langjährige oder ein Kind betreuende Ehepartner

    Auf der zweiten Stufe der Rangordnung stehen Elternteile, die ein Kind betreuen, gleichgültig, ob das Kind aus der ersten oder einer weiteren Ehe oder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stammt.