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  • 06.05.2008 | Familienrecht

    BGH korrigiert OLG Oldenburg: Goodwill der Praxis bleibt im Zugewinnausgleich

    von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. Februar 2008, Az: XII ZR 45/06 (Abruf-Nr. 080782) entschieden, dass der Goodwill einer Praxis auch bei laufenden Unterhaltszahlungen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Damit kassiert der BGH ein Urteil des OLG Oldenburg vom 8. Februar 2006 (Az: 4 UF 92/05, Abruf-Nr. 061997), wonach der Goodwill nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn er bereits zur Bestimmung der laufenden Unterhaltsleistungen herangezogen wurde.  

    Hintergrund

    Haben Eheleute – wie in den meisten Fällen – keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute getrennt. Mit der Scheidung ist jedoch der während der Ehe von den Eheleuten erzielte Vermögenszuwachs hälftig zu teilen.  

     

    Nach bisheriger Rechtsprechung gehört eine freiberufliche Praxis zum Vermögen und ist – entsprechend bewertet – in die Zugewinnausgleichsbilanz mit aufzunehmen. Dabei ist neben dem Sachwert auch der immaterielle Wert (Goodwill) einer Praxis festzustellen.  

     

    Eine andere Auffassung hierzu vertrat das OLG Oldenburg im eingangs genannten Urteil vom 8. Februar 2006: Der immaterielle Wert der Praxis – dort einer Tierarztpraxis – sei wegen des Verbotes der Doppelverwertung dann nicht im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, wenn der Praxisinhaber gleichzeitig Unterhalt aus den Praxiseinnahmen zu leisten habe. Eine ausführliche Darstellung und Erläuterung des Urteils finden Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2007, S. 5.  

    Das Urteil des BGH