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  • 10.05.2011 | Familienrecht

    BGH bestätigt modifizierte Ertragswertmethode beim Zugewinnausgleichsanspruch

    von Dipl.-Kfm. Axel Witte, Steuerberater, RST Steuerberatungsgesellschaft mbH, Essen/Dresden/Dessau/Zwickau

    Praxisbewertungen werden auch erforderlich, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung beendet wird und zum Vermögen des Ehegatten eine Zahnarztpraxis gehört. Mit seinem Urteil vom 9. Februar 2011 (Az: XII ZR 40/09, Abruf-Nr. 110946, hat der Bundesgerichtshof (BGH) das „modifizierte Ertragswertverfahren“ als Bewertungsmethode zur Ermittlung des Wertes einer Zahnarztpraxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausdrücklich bestätigt.  

    Hintergrund

    Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, dass ein in der Ehe erarbeiteter Vermögenszuwachs beiden Partnern jeweils zur Hälfte gehört, unabhängig davon, wer in der Ehe den Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat. Dazu gehört auch die Praxis.  

     

    Der Praxiswert besteht aus dem materiellen Praxiswert (Substanzwert) und dem immateriellen Praxiswert („Goodwill“). In der Praxis werden folgende unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des „Goodwill“ angewandt:  

     

    • Umsatz- und Gewinnmethode
    • Stuttgarter Verfahren
    • „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ der Bundesärztekammer und der KBV vom 9. September 2008
    • modifiziertes Ertragswertverfahren

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH erklärt nunmehr für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs das modifizierte Ertragswertverfahren zur Methode der Wahl.