Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2007 | Erbschaftsteuer

    Neues Erbschaftsteuerrecht ist auf dem Weg und tritt voraussichtlich 1. April 2008 in Kraft

    Am 21. November 2007 wurde der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) an die Ressorts der zuständigen Ministerien und die Bundesländer versandt. Der Referentenentwurf soll im Dezember 2007 von der Bundesregierung beschlossen und anschließend in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Derzeit ist beabsichtigt, das Gesetz am 1. April 2008 in Kraft treten zu lassen.  

     

    Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Reform in einem kurzen Überblick vor. Ausführliche Informationen nebst Handlungsempfehlungen zu den wichtigsten Punkten der Reform erhalten Sie dann in der nächsten Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“.  

    Höhere Freibeträge für nahe Angehörige

    Deutlich höhere persönliche Freibeträge sollen garantieren, dass es beim Übergang von „durchschnittlichem Vermögen“ und damit insbesondere auch von privat genutztem Wohneigentum im engeren Familienkreis im Regelfall zu keiner Belastung mit Erbschaftsteuer kommen kann.  

    Neue Bemessungsgrundlagen

    Gleichzeitig erfolgt jedoch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer, indem insbesondere die Bewertung und Besteuerung des Immobilienvermögens und des Betriebsvermögens neuerdings nach Verkehrswerten erfolgt. Bisher erfolgte die Bewertung nach Bedarfs- bzw. Buchwerten, die zum Teil erheblich unter den Verkehrswerten lagen. Die Schwierigkeit liegt zukünftig allerdings darin, die Vermögenswerte, für die ein Marktpreis nur schwer zu ermitteln ist, in einem standardisierten Verfahren dennoch so zu ermitteln, dass der gefundene Wert in etwa dem Verkehrswert entspricht.  

    Steuerbegünstigung bei Unternehmensübergang

    Ein steuerbegünstigter Unternehmensübergang – worunter auch Praxisübergaben fallen – soll zukünftig bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und bei Fortführung des Betriebs über 15 Jahre möglich sein. Werden diese zwei gesetzlichen Bedingungen von „Unternehmenserben“ nicht eingehalten, wird Erbschaftsteuer nacherhoben. Hohe Kosten können daher vor allem Erben von Betriebsvermögen drohen.