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  • 10.01.2008 | Steueränderungen

    Erbschaftsteuerreform ist verabschiedet

    Am 11. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) verabschiedet. Gleichwohl die Neuregelungen im Detail noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen, ist es sinnvoll, sich bereits frühzeitig die Eckpunkte der geplanten Reform und deren Konsequenzen zu vergegenwärtigen.  

    Weiterer Fahrplan der Reform

    Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, dass die Novelle im 1. Halbjahr 2008 alle parlamentarischen Hürden nimmt und sodann unmittelbar nach Verkündung in Kraft tritt. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs ist vorgesehen: Bei Erbfällen soll es für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Möglichkeit geben, zwischen dem neuen oder bisherigen Recht zu wählen (antragsgebundenes Wahlrecht). Das Wahlrecht gilt hingegen nicht bei Schenkungen; hier ist bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zwingend das bisherige Recht anzuwenden. Nach dem gegenwärtigen Zeitpunkt sind u.a. folgende Änderungen geplant:  

    Neue Freibeträge

    Die Erbschaftsteuerreform sieht insbesondere für den engsten Familienkreis stark erhöhte Freibeträge vor, bis zu denen ein Vermögenserwerb steuerfrei bleibt. Diese Änderungen sollen den Ausgleich dafür bringen, dass insbesondere der Grundbesitz durch die Neuregelungen bei der Steuerberechnung künftig um 20 bis 100 Prozent höher bewertet wird als bisher. Im Gegenzug steigen die Steuersätze für entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte. Konkret ist folgende neue Struktur der Freibeträge geplant:  

     

    Übersicht zu den Freibeträgen 

    Steuerklasse  

    Personenkreis  

    Freibetrag alt  

     

    Freibetrag neu  

    I  

    Ehegatte  

    307.000 Euro  

    500.000 Euro  

    I  

    Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder  

    205.000 Euro  

    400.000 Euro  

    I  

    Enkelkinder  

    51.200 Euro  

    200.000 Euro  

    I  

    Eltern, Großeltern bei Erbschaften  

    51.200 Euro  

    100.000 Euro  

    II  

    Eltern, Großeltern bei Schenkungen  

    10.300 Euro  

    20.000 Euro  

    II  

    Geschwister und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten  

    10.300 Euro  

    20.000 Euro  

    III  

    Alle übrigen Erwerber und Beschenkten (zum Beispiel Tanten, Onkel)  

    5.200 Euro  

    20.000 Euro  

    III  

    Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft  

    5.200 Euro  

    500.000 Euro  

     

    Neue Steuersätze