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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Erbschaftsteuerfinanzämter sollen Einkommensteuerfinanzämter über Erbschaften informieren

    | Nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuergesetzes muss eine Bank der Erbschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamts nach einem Todesfall alle Guthaben des Erblassers anzeigen - auch wenn er zu dieser Zeit nur die Verfügungsmacht über das Konto hatte, also gar nicht der Kontoinhaber war. Die Mitteilung darf nur unterbleiben, wenn das von der Bank verwaltete und verwahrte Vermögen 1.200 Euro nicht übersteigt. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn eine inländische Bank Konten- und Wertpapiergeschäfte für den Erblasser über eine ausländische Niederlassung abgewickelt hat. Weil bei dieser Anzeigepflicht ausschließlich auf den Todeszeitpunkt abgestellt wird, sind Vorgänge vor dem Tod des Erblasser - etwa Geldabhebungen kurz zuvor - nicht mitteilungspflichtig. |