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  • 10.10.2008 | Einkommensteuer

    Steuern sparen bei Arbeiten an Haus und Hof

    Im Jahr 2003 hat die Bundesregierung Steuerermäßigungen für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die normalerweise durch Familienmitglieder selbst erledigt werden (können). Hierzu zählten schon immer beispielsweise die Reinigung der Fenster, die Pflege von Angehörigen oder Gartenpflegearbeiten. Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind dagegen nicht begünstigt.  

    BMF-Schreiben konkretisiert die begünstigten Tätigkeiten

    Durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 1. November 2004 (Az.: IV C 8 – S 2296b – 16/04) wird der Anwendungsbereich für diese Steuervergünstigung nun weiter konkretisiert. Danach gehören auch Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten in der eigenen Wohnung dazu, wie etwa  

     

    • das Streichen und Tapezieren von Innenwänden,
    • das Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken und Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren sowie
    • die Beseitigung kleiner Schäden wie das Ausbessern von Löchern in der Wand und Deckenrissen.

     

    Steuerlich nicht begünstigt sind dagegen folgende Tätigkeiten:  

     

    • Erneuerung des Bodenbelages
    • Austausch von Fenstern/Türen sowie Verputzarbeiten,
    • Austausch von Teilen der Heizungsanlage,
    • Einbau von Badarmaturen oder ähnliches,
    • Arbeiten an der Fassade, an Garagen oder ähnliches.

    Berücksichtigt werden 20 Prozent, aber höchstens 600 Euro