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  • 12.01.2010 | Steuergestaltung

    Steuern sparen mit haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen - aktueller Stand

    Seit dem Jahr 2003 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung auf Antrag anteilig von der Steuerschuld abziehbar. Zusätzlich können Steuerzahler seit dem Jahre 2006 ihre privaten Handwerkerkosten steuermindernd absetzen. Die Neuregelung hat viele Detailfragen aufgeworfen, die durch weitere Gesetzesänderungen, Klarstellungen der Finanzverwaltung oder Gerichtsentscheidungen nunmehr weitgehend beantwortet sind. Dieser Beitrag erläutert die aktuellen Steuersparmöglichkeiten und gibt praktische Tipps zur Umsetzung.  

    Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

    Haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Das können beispielsweise folgende Leistungen sein:  

     

    • Reinigung der Wohnung oder der Fenster durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder durch selbstständige Reinigungskräfte,
    • Pflege des Gartens durch einen Landschaftsgärtner,
    • Durchführung eines Umzugs durch ein Umzugsunternehmen, soweit nicht beruflich/betrieblich veranlasst,
    • 50 Prozent der Aufwendungen für die Aufnahme einer Au-pair-Kraft in die Familie, wenn diese Aufwendungen nicht als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden,
    • Pflege und Betreuung von Angehörigen durch einen Pflegedienst.

     

    Praxistipp: Begünstigt sind nicht nur Pflege- oder Betreuungsleistungen in Ihrem Haushalt, sondern auch die Pflege im Haushalt der gepflegten Person. Selbst bei der Unterbringung in einem Seniorenheim gibt es die Steuerbegünstigung für die in den Kosten anteilig enthaltenen Pflege- und Betreuungsleistungen. Voraussetzung: Die Unterkunft im Seniorenheim muss die Kriterien eines eigenen Haushalts erfüllen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 (Az: VI R 28/08) die abgerechneten Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, soweit sie sich auf die Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen, die Pflege des gemeinsamen Gartens, auf kleinere Reparaturen und auf die Betreuung und Pflege beziehen. Dabei versteht das Gericht nicht nur tatsächlich erbrachte Leistungen, sondern insbesondere auch das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes zur Betreuung und Pflege alter und kranker Menschen als eine Leistung, die als haushaltsnahe Dienstleistung die Einkommensteuer mindert.