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  • 01.09.2007 | Einkommensteuer

    Arbeitshilfen zur Erfassung von haushaltsnahen Dienstleistungen

    Gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie Aufwendungen für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerksleistungen, die Ihren Privathaushalt betreffen, bis zu einem gewissen Umfang von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Dieser Beitrag soll Sie dabei unterstützen, die notwendigen Daten und Informationen zu erfassen.  

    Welche Aufwendungen sind begünstigt?

    Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Hierzu zählen etwa die Reinigung der Wohnung, die Pflege von Angehörigen oder Gartenpflegearbeiten.  

     

    Lange Zeit gab es Streit darum, welche Handwerkerleistungen begünstigt sind. Dieser Streit ist mittlerweile entschärft, da ab dem Jahr 2006 alle Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten förderungsfähig sind. Der Abzug scheidet allerdings aus, wenn es sich bei den Aufwendungen um „Herstellungskosten des Gebäudes oder des Grund und Bodens“ handelt, also etwas Neues geschaffen wird (Beispiele: das erstmalige Anlegen eines Gartens oder Setzen eines Zauns).  

     

    Schließlich werden auch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gefördert. Dies sind Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören zum Beispiel die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern. Hierbei muss es sich aber um eine geringfügige Beschäftigung (§8 a SGB IV handeln.  

    In welchem Umfang wird gefördert?