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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Die „Riester-Förderung“ bei Ehegatten

    Auch Zahnärzte können in den Genuss der „Riester-Förderung“ kommen

    | Am 1. Januar 2002 ist nicht nur der Startschuss für neue Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge gefallen, sondern auch für die so genannte „Riester-Förderung“ im Bereich der privaten Altersvorsorge. Die „Riester-Förderung“ soll Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, dazu bewegen, für das Alter privat vorzusorgen, indem sie in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag investieren. Als Anreiz zahlt der Staat eine Zulage und gewährt gegebenenfalls einen Sonderausgabenabzug. Zahnärzte gehören als Selbstständige und in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherte primär nicht zum begünstigten Personenkreis. Über ihren pflichtversicherten Ehegatten können aber auch Zahnärzte in den Genuss der „Riester-Förderung“ gelangen. Mit dieser Gestaltungsmöglichkeit wollen wir uns nachfolgend befassen. Vorangestellt werden die Grundzüge der „Riester-Förderung“. Die komplizierte Regelung zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum über die Möglichkeit der Zwischenentnahme von Kapital aus dem „Riester-Vertrag“ bleibt dabei außen vor. |