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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Der Gemeinschaftspraxisvertrag, Teil V

    So werden Wettbewerbsverbote wirksam vereinbart!

    | Im vierten Teil dieser Serie haben wir herausgestellt, dass entgegen der gesetzlichen Regelung das Ausscheiden eines Partners nicht zur Beendigung der gesamten Gemeinschaftspraxis führen sollte. Vielmehr empfiehlt es sich im Regelfall, in den Gemeinschaftspraxisvertrag eine so genannte Fortführungsklausel aufzunehmen. Hierdurch wird erreicht, dass der oder die verbliebenen Partner die Praxis fortführen können und der ausscheidende Partner eine Abfindung erhält. |