01.02.2000 · Fachbeitrag · Bundessozialgericht
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen haben einen Anspruch auf Doppelzulassung
Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden (Az: B 6 Ka 15/99 R, B 6 KA 28/99 R), dass Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen einen Anspruch auf Doppelzulassung sowohl als Arzt als auch als Zahnarzt haben. Damit dürfen jetzt die Zulassungsgremien für Zahnärzte in Bayern den MKG-Chirurgen nicht mehr die Doppelzulassung verweigern. Dort war in vielen Fällen die zahnärztliche Zulassung mit der Auflage versehen worden, dass sie bei einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung automatisch erlischt.
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