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  • 16.11.2009 | Betriebswirtschaft

    Wie viel „darf“ ein angestellter Zahnarzt die Praxis kosten?

    von Dr. Detlev Nies, öff. best. u. vereid. Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen, und Dipl. Volkswirt Katja Nies (www.praxisbewertung-praxisberatung.com)

    Als wesentliche Errungenschaft brachte die Reform des Vertrags-(zahnarzt)rechts Anfang 2007 die Möglichkeit mit sich, Berufskollegen nicht nur zur Ausbildung, sondern dauerhaft fest anstellen zu können. Bei dieser Option werden aber häufig die betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten und Konsequenzen nicht ausreichend reflektiert. Im Kern geht es dabei um die Frage eines ökonomisch angemessenen Gehalts, mit dem ein angestellter Kollege für die jeweilige Praxis wirtschaftlich überhaupt tragbar ist. Dieser Beitrag erläutert, welche Überlegungen Sie hierbei anstellen sollten.  

    Notwendige Vorüberlegungen

    Die Entscheidung, einen Ausbildungsassistenten oder einen angestellten Zahnarzt einzustellen, wird außer durch die Höhe des Assistentengehalts durch eine Vielzahl weiterer Faktoren beeinflusst. Hierbei handelt es sich zum einen um klar definierbare und kalkulierbare Gesichtspunkte, zum Beispiel  

     

    • ob weiteres (Assistenz-)Personal eingestellt werden muss,
    • ob Neuinvestitionen in die Praxissubstanz erforderlich sind,
    • wie sich die „Budgetsituation“ verändert.

     

    Es können aber auch so genannte „weiche Faktoren“ eine Rolle spielen, die sich eben nicht in Heller und Pfennig (Cent) berechnen lassen, wie zum Beispiel  

     

    • ob durch die Einstellung des Assistenten die Praxisöffnungszeiten ausgeweitet werden können,
    • ob die Produktivität des Praxiseigentümers dadurch leidet, dass ihm weniger Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen (zum Beispiel sind vier Behandlungszimmer zu knapp bemessen, wenn gleichzeitig zwei Zahnärzte behandeln und zusätzlich PZR angeboten wird),
    • ob der Assistent durch eigene Leistung Patienten an die Praxis binden kann, die anderenfalls abwandern oder gar nicht erst die Praxis aufsuchen würden,
    • ob der Praxiseigentümer einen Gewinn an Lebensqualität erzielt und wie er diesen bewertet (zum Beispiel mehr Freizeit).