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  • 01.07.1999 · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Zahnärzte können Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuordnen

    | Auch Zahnärzte, die den Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung ermitteln, können Wertpapiere dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Die Folge: Verluste aus Wertpapiergeschäften (zum Beispiel An- und Verkauf von Aktien oder Anleihen) können gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Andererseits müssen Gewinne natürlich auch versteuert werden. Da das FG damit von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen ist, hat das Finanzamt Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 6/99 geführt (Urteil vom 15.7.1998, Az: II 490/95, EFG 1999, 216). |