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  • 01.08.2005 | Betriebsausgaben

    BFH bestätigt: Häusliches Arbeitszimmer ist bei einem Zahnarzt kaum anzuerkennen

    Ein Zahnarzt kann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend machen, wenn in der Praxis ein Schreibtischarbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit diesem Urteil vom 7. April 2005 (Az: IV R 43/03) bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts.  

    Hintergrund

    Die Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer sind eingeschränkt: Der Steuerzahler kann die Aufwendungen nur noch dann mit maximal 1.250 Euro im Jahr absetzen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das „häusliche Arbeitszimmer“ ist ein zur Wohnung des Steuerzahlers gehörender Raum, der nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten – vorwiegend büromäßiger Art – dient.  

    Der Fall

    Im Urteilsfall hatte sich ein Zahnarzt ein häusliches Arbeitszimmer in dem ihm gemeinsam mit der Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus eingerichtet. Er führt im selben Ort als Zahnarzt eine Einzelpraxis in gemieteten Praxisräumen. Bestimmte berufliche Arbeiten, insbesondere Buchführungsarbeiten, erledigt er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dort bewahrt er auch die dazu erforderlichen Geschäftsunterlagen auf. Die Praxis auswärts verfügt ebenfalls über einen Schreibtischarbeitplatz. Der Zahnarzt wollte das häusliche Arbeitszimmer daher auch nur mit 1.250 Euro im Jahr absetzen.  

    Das Urteil

    Nach Ansicht des BFH können Kosten für ein Arbeitszimmer nur geltend gemacht werden, wenn in der auswärtigen Praxis kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Gibt es dort aber einen Schreibtischarbeitsplatz, ist bei einem Selbstständigen zu vermuten, dass dieser Arbeitsplatz für alle Schreibtisch-Arbeiten zur Verfügung steht.  

     

    Der Zahnarzt argumentierte unter anderem, er bewahre die Buchführungsunterlagen aus Platzmangel und aus Gründen der Geheimhaltung in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf. Die in der Praxis vorhandenen Arbeitsplätze würden ausschließlich für die eigentliche zahnärztliche Tätigkeit und die Aufbewahrung der zahnärztlichen Unterlagen genutzt. Dies half jedoch nichts.