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  • · Fachbeitrag · Geänderte Rechtsprechung

    Unter diesen Voraussetzungen können Zahnärzte jetzt Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen

    von Gabriela Scholz, StB/WP, Sankt Augustin, www.scholz-steuer.de

    | Bis vor Kurzem war es für Sie als niedergelassener Zahnarzt nicht möglich, in Ihrem Haus oder Ihrer selbst genutzten Wohnung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen. Das ist aufgrund neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt anders: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie nun diese Kosten geltend machen. Lesen Sie, wann das der Fall ist. |

    Wann ist ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig?

    Wer in seiner selbst genutzten Wohnung bzw. seinem Haus ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Raumkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Entscheidend für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist das Tätigkeitsbild des Nutzers. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, so kann ein häusliches Arbeitszimmer mit den vollen Raumkosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das trifft nur auf wenige Berufsgruppen zu wie z. B. Handelsvertreter oder hauptberufliche Schriftsteller.

     

    Steht für bestimmte beruflichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann kann ein häusliches Arbeitszimmer mit beschränkten Raumkosten von maximal 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Diese Regelung können Zahnärzte nutzen.

    Wann ist ein häusliches Arbeitszimmer bei Ärzten anerkannt?

    Ein selbstständiger Zahnarzt übt verschiedene Tätigkeiten aus, die jeweils gesondert beurteilt werden müssen. Für die Arbeit am Patienten, die Abrechnung oder die Mitarbeitergespräche usw. stehen ohne Zweifel die Praxisräume zur Verfügung. Doch was ist mit den zahlreichen Verwaltungsarbeiten? Insbesondere die Interna wie Lohnunterlagen, Buchhaltung und Steuererklärungen sollen typischerweise nicht dem Zugriff der Mitarbeiter ausgesetzt werden.

     

    Finanzämter und Finanzgerichte hielten es bisher für zumutbar, dass selbstständige (Zahn-)Ärzte auch vertrauliche Angelegenheiten notfalls an der Rezeption nach Feierabend oder am Wochenende erledigten. Der BFH hat dem nun Grenzen gesetzt (Urteil vom 22.02.2017, Az. III-R-9/16, Abruf-Nr. 193358): Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als „anderer Arbeitsplatz“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung. Der büromäßig ausgestattete Arbeitsplatz muss auch für die konkrete Tätigkeit geeignet und zumutbar sein. Der BFH empfand es im entschiedenen Fall als unzumutbar, dass Unterlagen und Geschäftspapiere ‒ mangels Aufbewahrungsmöglichkeit ‒ zur Bearbeitung jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis und zurück verbracht werden mussten.

     

    PRAXISHINWEIS | Damit können (Zahn-)Ärzte, die in ihren Praxen kein Büro oder aber nur ein Büro unterhalten, das für Mitarbeiter und Patienten zur Verfügung steht, nun ein häusliches Arbeitszimmer absetzen.

     

    Diese Voraussetzungen muss das Arbeitszimmer erfüllen

    Nur ein abgeschlossener Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, kommt als Arbeitszimmer infrage. Eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum ist nicht anerkannt (BFH, Beschluss vom 27.07.2015, Az. GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407). Die Finanzämter verlangen in der Regel einen Grundriss des Hauses oder der Wohnung, um im Einzelfall festzustellen, ob neben dem Arbeitszimmer für die reine Wohnnutzung noch genügend Raum zur Verfügung steht. Auch eine Beschreibung der Möbel und der übrigen Ausstattung zum Nachweis der rein büromäßigen Nutzung wird verlangt.

     

    PRAXISHINWEIS | Jederzeit muss mit einer Besichtigung durch einen Finanzbeamten ‒ allerdings nach vorheriger Anmeldung ‒ gerechnet werden. Vermeiden Sie daher falsche Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer.

     

    So werden die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ermittelt

    Zunächst müssen die gesamten Raumkosten des Hauses bzw. der Wohnung ermittelt werden, also entweder die Miete oder bei Eigentum Abschreibung und Zinsen, laufende Betriebskosten und eventuell Reparaturen. Die Kosten für das Arbeitszimmer werden dann anteilig nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche bestimmt. Daneben können die Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Schränke, EDV-Hardware usw. steuerlich abgesetzt werden.

    Hier gilt der Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht

    Beruflich genutzte, aber nicht zur Büronutzung geeignete Räume unterliegen keinen Abzugsbeschränkungen. Beispiele dafür sind Lagerräume ohne Büroausstattung oder ein Behandlungsraum im eigenen Haus. Auch notwendige und angemessene Arbeitszimmer ohne räumliche Verbindung mit dem eigenen Wohnbereich sind in Bezug auf die Kosten unbeschränkt abzugsfähig. Dazu zählen z. B. angemietete Räume in fremden Häusern und vom Wohnbereich völlig abgetrennte Räume mit eigenem Eingang.

    Höchstbetrag bei mehreren Tätigkeiten

    Benutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten, so kann der Höchstbetrag sogar mehrfach genutzt werden. Zunächst ist für jede der Tätigkeiten zu prüfen, ob kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann sind die Zeiten festzustellen, in denen das Arbeitszimmer für die eine oder andere Tätigkeit genutzt wird. Die gesamten Kosten werden dann zeitanteilig zugeordnet ‒ und für jede Einkunftsart können jährlich die Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag muss nicht aufgeteilt werden, so der BFH in einem weiteren aktuellen Urteil vom 25.04.2017 (Az. VIII R 52/13, Abruf-Nr. 195588).

     

    • Beispiel

    Ein Zahnarzt nutzt das Arbeitszimmer zur Vorbereitung seines Unterrichts als angestellter Berufsschullehrer. Außerdem bearbeitet er dort ‒ mangels zumutbarem Arbeitsplatz in der eigenen Praxis ‒ die Buchhaltung und Lohnabrechnung. Von den Raumkosten in Höhe von 3.000 Euro entfallen zeitanteilig je 50 Prozent oder 1.500 Euro auf beide Tätigkeiten. Er kann für jede Tätigkeit den Höchstbetrag von 1.250 Euro als Kosten steuerlich absetzen.

     

    Höchstbetrag bei mehreren Nutzern

    Bisher mussten die anteiligen Raumkosten eines Arbeitszimmers ‒ maximal 1.250 Euro ‒ auf alle Nutzer aufgeteilt werden. Der BFH hat das jetzt anders entschieden. Nun kann jeder Nutzer die anteiligen Raumkosten des häuslichen Arbeitszimmers bis zum Hö chstbetrag von 1.250 Euro absetzen (zwei Urteile vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, Abruf-Nr. 192062, und Az. VI R 86/13, Abruf-Nr. 192063). Die bisherige „objektbezogene“ Höchstgrenze wird nun zu einer „personenbezogenen“ Höchstgrenze. Natürlich muss weiterhin jeder Beteiligte die steuerliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers nachweisen.

     

    • Beispiel

    Ein Zahnarzt erledigt mangels abgeschlossenem Büroraum in der Praxis im Arbeitszimmer seine Lohn- und Finanzbuchhaltung. Seine Ehefrau ist Lehrerin ohne eigenes Büro in der Schule. Die Raumkosten betragen fürs ganze Haus 15.000 Euro im Jahr, auf das Arbeitszimmer entfallen 20 Prozent oder 3.000 Euro. Konnten bisher nur 1.250 Euro steuerlich abgesetzt werden, so sind es nun 2.500 Euro p. a.

     

    Arbeitszimmer können steuerliches Praxisvermögen sein

    Vorsicht ist bei häuslichen Arbeitszimmern ‒ oder auch anderen beruflich genutzten Räumen ‒ im Eigentum des Zahnarztes geboten. Die Wertgrenze von 20 Prozent der Nutzfläche und absolut 20.500 Euro sollte nicht überschritten sein, sonst gehört das Arbeitszimmer zum notwendigen Praxisvermögen. Bei einem späterem Praxisverkauf oder der Praxisaufgabe erhöht dann ein fiktiver Entnahmegewinn den steuerpflichtigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Besteuert wird die Differenz zwischen anteiligem Verkehrswert und den ‒ um Abschreibungen geminderten ‒ Anschaffungskosten. Eigentumsanteile anderer Personen (z. B. Ehegatte oder Kinder) werden jedoch nicht dem Praxisvermögen zugerechnet.

     

    FAZIT | Liegt kein notwendiges Praxisvermögen vor, so sollten Sie nicht zögern, nach der ‒ neuen ‒ Rechtsprechung die Raumkosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend zu machen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 3 | ID 44934119