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  • 04.03.2008 | Betriebsausgaben

    Außerhäusliches Arbeitszimmer und private Wohnräume „unter einem Dach“ möglich

    Seit dem 1. Januar 2007 ist der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, untersagt. Diese Änderung der Steuergesetzgebung benachteiligt damit auch Zahnärzte, da diese die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend machen können. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 29. August 2007 (Az: 10 K 839/04) nun entschieden, dass ein Arbeitszimmer als außerhäuslich gilt, wenn es in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die private Wohnung liegt und keine Verbindung mit den Privaträumen besteht.  

     

    Hintergrund

    Ein Arbeitszimmer ist in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und damit „häuslich“, wenn es zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Der für Einfamilienhäuser geltende Grundsatz, dass alle Räume im Haus zur häuslichen Sphäre gehören, kann allerdings auf Mehrfamilienhäuser nicht ohne weiteres übertragen werden. So hat der Bundesfinanzhof etwa entschieden, dass ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus ein außerhäusliches Arbeitszimmer darstellt. Die Abgrenzung zwischen häuslichem und außerhäuslichem Arbeitszimmer ist damit noch wichtiger geworden.  

     

    Das Urteil

    Nach Ansicht des FG Köln können die Kosten für ein Appartement in einem Mehrfamilienhaus, das als Arbeitszimmer genutzt wird und sich auf einer anderen Etage befindet als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen, unbeschränkt steuerlich abziehbar sein. Das gilt nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls dann, wenn keine Verbindung mit seinen privaten Wohnräumen besteht. Denn in diesem Fall handelt es sich um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkung nicht gilt. Damit entschieden die Richter gegen das Finanzamt, das aufgrund der Trennung über nur eine Etage zwischen Erdgeschosswohnung und Büro im ersten Stock ein häusliches Arbeitszimmer angenommen hatte.  

     

    Praxistipp