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  • 10.10.2008 | Berufsrecht

    Zweigpraxisverbot für Zahnärzte auf dem Prüfstand

    von Rechtsanwalt Gerrit Tigges, Kanzlei Preißler Ohlmann & Partner, Fürth, www.medizinrecht-kanzlei.de

    Das Landgericht Konstanz hat in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das in den zahnärztlichen Berufsordnungen verankerte grundsätzliche Verbot zum Betrieb einer Zweigpraxis für unanwendbar erklärt (Urteil vom 17. Dezember 2004, Az: 8 O 86/04 KfH, Abruf-Nr. 050301). Das Gericht hat damit einen von mehreren Zahnärzten gestellten Antrag zurückgewiesen, mit dem einer im Wettbewerb stehenden Gemeinschaftspraxis deren nicht genehmigte privatzahnärztliche Zweigpraxis untersagt werden sollte. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen den Inhalt und die Konsequenzen der Entscheidung für die Praxis.  

    Das Urteil

    Nach Auffassung des Gerichts existiert keine wirksame gesetzliche Bestimmung, wonach den Zahnärzten der Betrieb einer privaten Zweigpraxis verboten ist. Zwar enthält die in diesem Fall einschlägige Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eine Regelung, wonach der Betrieb einer Zweigpraxis nur zur Sicherstellung der Versorgung und nur mit Zustimmung der Kammer zulässig ist. Nach Auffassung der Richter war die Kammer aber nicht berechtigt, ein derartiges Verbot zu erlassen.  

     

    Nach Ansicht des Gerichts hat das Verbot, eine Zweigpraxis nur mit Zustimmung der Kammer zu betreiben, nichts mit einer pflichtgemäßen Berufsausübung des Zahnarztes zu tun, vielmehr wird die Berufsausübung an sich in ihrem Kern berührt. Um ein derart weitreichendes Verbot zu erlassen, bedarf es einer besonderen Erlaubnis – der so genannten Ermächtigungrundlage – im hier einschlägigen übergeordneten Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg. Dieses Gesetz erlaubt es den Zahnärztekammern aber nur, die Berufspflichten der Zahnärzte zu konkretisieren, so das Gericht. Hinweis: Jede Einschränkung Ihrer vom Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit bedarf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage. Je intensiver die Beeinträchtigung für Sie als Zahnarzt ist, desto eher haben Sie Chancen, gegen eine Beschränkung erfolgreich vorzugehen. Dies zeigt die Entwicklung bei den Werbemöglichkeiten der (Zahn-)Ärzte ganz deutlich.  

     

    Das Gericht gelangt hier zu dem Ergebnis, dass für das Verbot in der Berufsordnung eine Ermächtigungsgrundlage fehlt und daher – auch im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens – keine Beachtung finden kann. Letztlich stellt das Gericht damit – ohne dies allerdings ausdrücklich auszuführen – fest, dass das Zweigpraxisverbot nach zahnärztlichem Berufsrecht verfassungswidrig ist.  

    Bewertung der Entscheidung