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  • 01.06.2007 | Berufsrecht

    Zehn Punkte, die Sie beim Notfalldienst beachten sollten

    von Rechtsanwältin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Es kommt leider immer wieder vor, dass sich Patienten über eine – vermeintlich – unzureichende oder verweigerte Notfallbehandlung beschweren. Ist dieser Vorwurf begründet, kann dies für den Zahnarzt ernste Konsequenzen bis hin zu einer strafrechtlichen Verurteilung haben. Erst vor kurzem hat ein Landesberufsgericht eine Zahnärztin wegen eines Verstoßes gegen Berufspflichten im Notfalldienst mit einem Verweis sowie einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro sanktioniert (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2007, Az: 13 A 2534/05.T, Abruf-Nr. 071572). Die Entscheidung wurde im letzten „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ erläutert.  

     

    Damit der Zahnarzt von Beschwerden oder gar (berufs-)rechtlichen Sanktionen möglichst verschont bleibt, haben wir für Sie eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten, auf die Sie achten sollten, zusammengestellt.  

    1. Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst

    Nach § 14 der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) ist jeder Zahnarzt, der an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt, gleichzeitig auch verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Zwar ist die MBO-Z für den Zahnarzt nicht verbindlich, allerdings haben die jeweiligen regionalen Zahnärztekammern diese Regelung mehr oder weniger wortgleich in die für die Zahnärzte verbindlichen Berufsordnungen übernommen.  

     

    Auch Zahnärzte, die bei einem niedergelassenen Zahnarzt oder in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis angestellt sind, unterliegen nach den Berufsordnungen vieler Zahnärztekammern einer grundsätzlichen Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst.  

    2. Vorliegen eines „echten“ Notfalls