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  • 01.12.2005 | Berufsrecht

    „Zahnarzt für Implantologie“ gibt es nicht

    Ein Zahnarzt darf sich nicht „Zahnarzt für Implantologie“ nennen, weil dies den Patienten verunsichern bzw. verwirren könnte. So lautet ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 (Az: 13 B 667/05). Begründung: Die Weiterbildungsordnung sehe einen „Zahnarzt für Implantologie“ nicht vor. Die Wortkombination „Zahnarzt für...“ suggeriere eine Nähe und Vergleichbarkeit zum „Fachzahnarzt für...“., wodurch der Eindruck einer besonderen durch förmliche Weiterbildung erworbenen zusätzlichen Qualifikation erweckt werde. Zudem könne aus der Bezeichnung geschlossen werden, der Zahnarzt sei ausschließlich implantologisch tätig.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 19 | ID 95419