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  • 01.11.2005 | Berufsrecht

    Verlängerung der Gewährleistung beim Zahnersatz zur Patientenbindung

    von Rechtsanwältin Dr. Catharina von Ziegner, Sozietät Dr. Rehborn, Berlin

    In Zeiten zunehmender Begrenzungen im Leistungssystem der GKV bemühen sich Zahnärzte immer mehr, Leistungen über dem allgemein zugänglichen Angebot hinaus anzubieten, um Patienten zu gewinnen und/oder zu halten. So bieten Zahnärzte zum Beispiel eine verlängerte Gewährleistung für eingegliederten Zahnersatz an. Diese verlängerte Gewährleistung wird in der Regel daran geknüpft, dass der Patient sich einer regelmäßigen PZR, die in einem privaten Bonusheft eingetragen und kontrolliert wird, unterzieht. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen die rechtlichen Grundlagen dieses Service.  

    Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

    Seit dem 1. Januar 2002 beträgt die werkvertragliche Gewährleistungsfrist, die im Bereich der Privatliquidation allein maßgeblich ist, für Zahnersatz zwei Jahre. Unabhängig davon gilt bereits seit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 (in Verbindung mit einzelnen Änderungen aus dem Jahr 2000) im Kassenbereich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.  

     

    Davon zu unterscheiden sind die Ansprüche eines Patienten auf Grund eines Behandlungsfehlers im Rahmen der Eingliederung des Zahnersatzes, die inzwischen grundsätzlich nach drei Jahren verjähren. Rein rechtlich gesehen sind dies keine Gewährleistungs- , sondern Schadenersatzansprüche.  

    Zahnarzt darf Verlängerung anbieten

    Häufig wird nunmehr von einem Zahnarzt bzw. von dem hinter dem Zahnarzt stehenden Labor die Gewährleistungsfrist auf den Zahnersatz als solchen, das heißt hinsichtlich der Art der Herstellung und des Materials, verlängert. Diese Möglichkeit steht dem Zahnarzt ohne Weiteres frei. Zunächst entspricht ein derartiges Leistungsangebot dem Sinn und Zweck von § 6 der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z), wonach der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung übernimmt. Für den Kassenbereich ist dieses Zusatzangebot – was vielen Zahnärzten unbekannt ist – sogar ausdrücklich im Gesetz erwähnt. In § 136b Abs. 2 SGB V heißt es: „Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.“