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  • 01.10.2005 | Berufsrecht

    Anpreisende Werbeaussagen sind zulässig, solange die Patienteninformation dominiert

    Die Liberalisierung des ärztlichen Werberechts schreitet weiter voran. In einem aktuellen Urteil vom 23. Juli 2005 (Az: 1 BvR 191/05) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass einzelne Sätze in Anzeigen oder Presseartikeln anpreisenden Charakter haben dürfen. Entscheidend sei der Gesamteindruck: Solange durch die anpreisenden Sätze die sachliche Information des Patienten über die Behandlungs- und Operationsmethoden nicht in den Hintergrund träten, sei dies nicht zu beanstanden. Mit dem Urteil hob das höchste deutsche Gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die einen Orthopäden zur Zahlung von 10.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung verurteilt hatten.  

     

    Der Fall: Über den Orthopäden und seine Behandlungsmethoden waren ein Zeitungsartikel sowie zwei Anzeigen mit anpreisenden Sätzen erschienen, zum Beispiel  

     

    • „... weil er die unangefochtene Nr. 1 für Bandscheibenvorfälle sei“.
    • „... mit einer sensationellen Erfolgsquote.“
    • „Die sanfteste Bandscheibenoperation der Welt ist ein ärztliches Spitzenprodukt, made in ...“.
    • „... er hat genial anmutende Operationsprogramme selbst entwickelt und realisiert alltägliche Wunder mit feinen Mini-Instrumenten, die speziell für ihn hergestellt werden.“

     

    Das Urteil: Die Verfassungsrichter bemängelten an den Entscheidungen der Vorinstanzen, dass diese nach dem Herausgreifen von anreißerischen Sätzen ohne weitergehende Erörterung rückgeschlossen hätten, die Werbung sei insgesamt als unzulässig anpreisend zu beurteilen. Damit seien die Gerichte dem Sachverhalt nicht in einer Weise gerecht geworden, die angesichts der grundrechtsbeschränkenden Wirkungen angezeigt gewesen wäre. Ein Arzt müsse „grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen dürfen“.