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  • 01.07.2000 · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Geschädigter Patient hat keinen Anspruch auf Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten

    | Ein gesetzlich krankenversicherter Patient hatte seine Zahnärztin mit der Behauptung verklagt, sie habe die Regeln der zahnärztlichen Kunst verletzt. Das Landgericht sprach dem Patienten Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM zu - mit der Begründung, die Extraktion des Zahnes 17 sei nicht veranlasst gewesen und die Verwendung von Kunststofffüllungen sei fehlerhaft erfolgt. Der Patient war damit nicht zufrieden und forderte von der betroffenen Zahnärztin erneut einen Betrag von 8.700 DM für eine Implantationsbehandlung, die nicht durchgeführt worden war und dessen Durchführung auch nicht beabsichtigt war. Das Oberlandesgericht Köln entschied jedoch mit Urteil vom 19. Mai 1999 (Az: 5 U 247/98), dass fiktive Heilbehandlungskosten nicht erstattungsfähig sind. Begründung der Richter: Die bei einer Sachbeschädigung bestehende Dispositionsfreiheit - wie zum Beispiel bei einem Verzicht eines Versicherten auf die Reparatur seines beschädigten Pkw - lasse sich nicht auf Personenschäden übertragen. |