01.08.2004 · Fachbeitrag · Arzthaftung
BGH stärkt Patientenrechte: Beweislastumkehr trifft den Zahnarzt eher
Ist ein grober Behandlungsfehler eines (Zahn-)Arztes auch nur geeignet, einen beim Patienten eingetretenen Gesundheitsschaden hervorzurufen, muss der (Zahn-)Arzt beweisen, dass sein (zahn-)ärztliches Handeln für den Schaden nicht verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2004 (Az: VI ZR 34/03) entschieden. Nach dem Urteil gilt Folgendes: Wird im Prozess klar, dass dem (Zahn-)Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, bleibt aber offen, ob dies auch die Ursache für den Schaden beim Patienten ist, muss der (Zahn-)Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Ausreichend für diese "Beweislastumkehr" ist selbst eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang von Behandlung und Schaden.
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