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  • 08.09.2008 | Arzthaftung

    Aufklärungsumfang bei Implantation unter Verwendung von Knochenersatzmaterial

    von Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, www.kp-recht.de

    In einer aktuellen Entscheidung vom 29.07.2008, 1 U 148/07 (Abruf-Nr. 08281)hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit dem Aufklärungsumfang bei Zahnimplantation unter Verwendung des Knochenersatzmaterials Bio-Oss und der Membran Bio-Gide befasst.  

    Der Fall

    Eine Patientin verlangte Schmerzensgeld und Schadenersatz, da der Zahnarzt es im Rahmen der Behandlung im Jahr 2005 unterlassen hätte, vor Durchführung der Sinusbodenelevation und Implantation von fünf Schraubenimplantaten im Oberkiefer die erforderliche Patientenaufklärung durchzuführen. Es wurde ferner eingewandt, dass die Implantation von einem Kieferchirurgen hätte durchgeführt werden müssen und dass fehlerhaft von der Durchführung von Verträglichkeitstests bezüglich des Implantatmaterials Bio-Oss Abstand genommen worden sei. Wegen behaupteter starker Schmerzen, Implantatabstoßungsreaktionen und angeblich gebotener Explantation beanspruchte die Patientin Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro und Feststellung der aus angeblicher Fehlbehandlung ableitbaren Folge- und Zukunftsschäden.  

     

    Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 06.11.2007 abgewiesen. Gegen die Entscheidung hat die Klägerin Berufung beim OLG Stuttgart eingelegt.  

    Das Urteil

    Das OLG hat die Berufung mit Urteil vom 29.07.2008 zurückgewiesen und damit den Zahnarzt von jeder Haftung freigestellt.