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  • 10.06.2010 | Arzt- und Berufsrecht

    Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbehandlung“ kann zulässig sein

    von Rechtsanwalt Michael Lennartz, Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu

    In seinem Urteil vom 31. März 2010 (7 K 3164/08, Abruf-Nr. 101768) hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen mit der Frage befasst, ob ein Zahnarzt den Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbehandlung“ führen darf.  

    Der Fall

    Nach der Verlegung seiner Zahnarztpraxis in einen anderen Kammerbereich zeigte ein Zahnarzt seiner nunmehr zuständigen Zahnärztekammer an, dass er seine bisherigen Tätigkeitsschwerpunkte „Zahnersatz“, „Implantologie“ und „Laserbehandlung“ am neuen Standort führen werde. Hieraufhin teilte ihm seine „neue“ Zahnärztekammer mit, dass die von ihm an seinem bisherigen Praxisstandort geführten Tätigkeitsschwerpunkte „Laserbehandlung“ und „Zahnersatz“ in dem jetzt maßgeblichen Kammerbereich nicht anerkannt seien.  

     

    Daraufhin entgegnete der Zahnarzt, dass es sich bei der „Laserzahnheilkunde“ um eine fachlich anerkannte Behandlungsmethode handele und er über die entsprechende Befähigung verfüge. Unter Berücksichtigung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Juli 2001 (1 BvR 873/00) ergebe sich aus dem Recht zur freien Berufsausübung gemäß Art. 12 GG die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung.  

     

    Nach erneuter Beratung im Kammervorstand wurde dem Zahnarzt mitgeteilt, dass die Anerkennung dieses Tätigkeitsschwerpunktes abgelehnt würde. Der Einsatz eines Lasers stelle bereits begrifflich keine Zahnmedizin und insbesondere keinen „fachlich anerkannten Teilbereich“ derselben dar. Sinn und Zweck der Tätigkeitsschwerpunkte liege nicht darin, eine spezielle Ausstattung oder Anwendung von technischen Geräten anzuzeigen. Auch nach der Entscheidung des BVerfG könne eine zur Irreführung geeignete und die Bevölkerung verunsichernde Bezeichnung untersagt werden. Davon sei bei der „Laserbehandlung“ auszugehen, da dieser Begriff weder heilkundlich noch aufgrund eines allgemeinen Verständnisses hinreichend definiert oder konkretisiert sei.