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16.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101768

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Urteil vom 31.03.2010 – 7 K 3164/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

7 K 3164/08

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

T a t b e s t a n d :
Der Kläger, der zuvor seit 1995 eine Praxis in P. im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein geführt hatte, verlegte diese im Mai 2006 nach Bottrop in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Mit Formschreiben vom 17. Mai 2006 zeigte er der Beklagten seine (bisherigen) Tätigkeitsschwerpunkte "Zahnersatz", "Implantologie" und "Laserbehandlung" an. Dazu teilte ihm die Beklagte mit, dass die von ihm in Nordrhein geführten Tätigkeitsschwerpunkte "Laserbehandlung" und "Zahnersatz" in ihrem Bereich nicht anerkannt seien.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 trug der Kläger dazu vor, dass es sich bei der "Laserzahnheilkunde" um eine fachlich anerkannte Behandlungsmethode handele und er über die entsprechende Befähigung verfüge. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2001 (1 BvR 873/00) ergebe sich aus dem Recht zur freien Berufsausübung gemäß Art. 12 GG die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung.
Nach erneuter Beratung in ihrem Vorstand - dieser hatte sich bereits 2004 und 2005 mit der Thematik beschäftigt und die Anerkennung eines entsprechenden Tätigkeitsschwerpunktes abgelehnt - teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 28. Februar 2007 mit, das ein Tätigkeitschwerpunkt "Laserbehandlung" nicht anerkannt werde. Der Einsatz eines Lasers stelle bereits begrifflich keine Zahnmedizin und insbesondere keinen "fachlich anerkannten Teilbereich" derselben dar. Sinn und Zweck der Tätigkeitsschwerpunkte liege nicht darin, eine spezielle Ausstattung oder Anwendung von technischen Geräten anzuzeigen. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne gemäß § 21 Abs. 2 ihrer Berufsordnung (BO) eine zur Irreführung geeignete und die Bevölkerung verunsichernde Bezeichnung untersagt werden. Davon sei bei der "Laserbehandlung" auszugehen, da dieser Begriff weder heilkundlich noch auf Grund eines allgemeinen Verständnisses hinreichend definiert oder konkretisiert sei.
Da die Beklagte auf Grund eines Schreibens des Klägers im März 2008 feststellte, dass dieser weiterhin auf seinem Briefkopf den Tätigkeitsschwerpunkt "Laserbehandlung" führte, untersagte sie ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 14. Mai 2008, die Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" im Rahmen der Außendarstellung seiner Praxis - insbesondere auf dem Praxisschild, auf Briefbögen, Visitenkarten, Homepage o.ä. - zu verwenden. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR im Einzelfall an. Zur Begründung bezog sie sich auf ihr Schreiben vom 28. Februar 2007; da der Tätigkeitschwerpunkt jedoch weiterhin berufswidrig geführt werde, sei die Untersagungsverfügung zu erlassen gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Blatt 24 ff des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Am 6. Juni 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Gleichzeitig suchte er um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Diesem Antrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 12. September 2008 - 7 L 688/08 - entsprochen. In der Beschwerdeinstanz hob dann die Beklagte auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - die sofortige Vollziehungsanordnung ihres Bescheides auf, so dass sich das Verfahren erledigte; vgl. Kostenbeschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2008 - 13 B 1595/08 -.
Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf seinen Vortrag im Eilverfahren und trägt zusammengefasst vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Angaben über die Qualifikation des Zahnarztes erlaubt seien, wenn sie in sachlicher Form erfolgten und nicht irreführend seien. Zunächst verfüge er im Bereich der Laserbehandlung über eine umfangreiche persönliche Qualifikation und Praxis; deshalb habe er schon seit 2003 im Bereich der früher zuständigen Zahnärztekammer Nordrhein diesen Tätigkeitsschwerpunkt führen dürfen. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, dass der Einsatz eines Lasers schon begrifflich keine Zahnmedizin oder keinen anerkannten Teilbereich daraus darstelle, komme es darauf nicht an; denn es könne auch eine einzelne Behandlungsmethode dargestellt werden wie z.B. die Akupunktur. Der Einsatz des Lasers in der Zahnheilkunde sei heute vielfältig und reiche von der Diagnostik über die konservierende Zahnheilkunde und den chirurgischen Eingriff bis zur Paradontologie. Unter Laserbehandlung als Tätigkeitsschwerpunkt eines Zahnarztes werde somit der umfassende Einsatz von Lasern in den Bereichen der Zahnheilkunde verstanden. Darauf hinzuweisen sei für Patienten eine sachliche, nicht irreführende Information. Im Übrigen ergebe sich aus § 42 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) sowie § 18 der Weiterbildungsordnung (WO) der Beklagten, dass Qualifikationen aus anderen Kammerbereichen anerkannt und darüber hinaus möglichst harmonisiert sein sollten; dies sei einerseits zur grundrechtlich gesicherten Darstellung des Zahnarztes bei Niederlassung in einem anderen Kammerbezirk, aber auch zum Schutz der informationssuchenden und darauf angewiesenen Patienten erforderlich. Denn bei der Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung komme es auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise (Patient) und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich ebenfalls zunächst auf ihren Vortrag im Eilverfahren und trägt ergänzend vor, es sei allein fraglich, ob die isolierte Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" aus Sicht der Patienten irreführend sei. Dafür sei zunächst weder entscheidend, ob dies von anderen Zahnärztekammern anerkannt oder toleriert sei oder wie viele Interneteinträge es dazu gebe. Es sei auch aus ihrer Sicht unproblematisch, dass Praxen auf andere Weise auf den Einsatz der Lasertechnik hinwiesen; unzulässig - da mehrdeutig und unsachlich - sei allein die Bezeichnung als "Tätigkeitsschwerpunkt". Bei einem Tätigkeitsschwerpunkt werde nämlich von Patienten (mindestens) erwartet, dass der Zahnarzt in diesem Bereich in praktischer und theoretischer Hinsicht schwerpunktmäßig tätig sei, deshalb dabei besondere Erfahrungen gesammelt habe und komplizierte Behandlungen eher beherrsche. Einen solchen Informationswert habe der Begriff Laserbehandlung nicht, da der Laser ausschließlich als Instrument benutzt werde. Der noch so gut informierte Patient könne sich kein Bild davon machen, was mit Laserbehandlung konkret gemeint sei. Da es für verschiedene Bereiche verschiedene Laser gebe, wisse er nicht einmal, in welchem Bereich der Laser eingesetzt werde, so dass er auch dadurch in die Irre geführt werde. Der Begriff sei zu weit und insbesondere zu ungenau, als dass darin noch eine sachangemessene und für Patienten hilfreiche Information gesehen werden könnte. Aus § 42 HeilBerG bzw. §18 WO ergebe sich nichts anderes. § 42 HeilBerG betreffe nur die formelle Weiterbildung, um die es vorliegend nicht gehe. Die Ausweisung von Tätigkeitsschwerpunkten falle aber in die Zuständigkeit der Kammern und deren autonomes Satzungsrecht. Deshalb könnten die Anforderungen durchaus abweichen; eine Anpassungspflicht bestehe nicht und wäre wegen Verstoßes gegen das Selbstverwaltungsrecht der Kammern auch unzulässig. Die Zulässigkeit des Tätigkeitsschwerpunktes Laserbehandlung in anderen Kammern werde für eindeutig falsch und auch verzerrend gehalten.
Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der umfangreichen Argumentation der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 7 L 688/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1).
Entscheidungsgründe:
Die (Anfechtungs-) Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte stützt ihre Verfügung auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG, wonach sie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände treffen kann, i.V.m. § 21 Abs. 2 BO. Danach dürfen besondere berufsbezogene Qualifikationen (Tätigkeitsschwerpunkte) ausgewiesen werden, sofern sich diese auf fachlich und von der Kammer anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen (Satz 1). Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen, dürfen nicht irreführend sein (Satz 2) und sind der Kammer anzuzeigen (Satz 3). Die Kammer kann Einzelheiten dazu in Ausführungsbestimmungen regeln (Satz 4), die sie auch erlassen hat.
Die Berufsrechtswidrigkeit der vom Kläger verwendeten Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" lässt sich unter Beachtung der Freiheit der Berufsausübung, die dem (Zahn-) Arzt grundsätzlich auch Werbung für seine Tätigkeit erlaubt,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, juris, Rdnr. 22 ff,
nicht auf die genannten Vorschriften stützen. Werbebeschränkungen für (Zahn-) Ärzte rechtfertigen sich allein dann, wenn die Werbung zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Patienten führen würde, weil sie das Vertrauen in den (Zahn-) Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnten und damit schützenswerte Gemeinwohlbelange gefährdet wären. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben.
So: BVerfG a.a.O., Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2009 - 3 C 4.09 - m.w.N., juris
Unter Anwendung dieser an Art. 12 Abs. 1 GG orientierten Maßstäbe, die der jeweiligen Zahnärztekammer kein Ermessen einräumen, ist hier kein Gemeinwohlbelang erkennbar, der die ausgesprochene Beschränkung der Berufsfreiheit des Klägers rechtfertigen könnte.
Allein die Verwendung des Begriffs "Laserbehandlung" kann nicht zu einer Irreführung des Patienten führen. Dabei handelt es sich um eine Behandlungsmethode, die dem informierten Patient als solche bekannt ist und über die er sich aus zugänglichen Quellen leicht näher informieren kann, weil es sich um ein - auch in der Zahnheilkunde - etabliertes Verfahren handelt. Diese Bewertung teilt offenbar auch die Beklagte, da sie damit einverstanden wäre, wenn der Kläger die Laserbehandlung als "Praxisbesonderheit" oder "im Rahmen seines allgemeinen Leistungsspektrums" benutzen würde, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 zur Beschwerdebegründung im zugehörigen Eilverfahren ausdrücklich erklärt hat (dort Bl. 159 ff).
Der Begriff "Laserbehandlung" wird aber auch nicht deshalb irreführend - wie die Beklagte weiter ausführt -, weil er als "Tätigkeitsschwerpunkt" geführt wird. In Übereinstimmung mit der Beklagten geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Patient mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbindet, dass der Zahnarzt in dem betreffenden Bereich umfangreiche - theoretische und praktische - Erfahrungen gesammelt hat, weil er nachhaltig hier tätig ist. Diese Erwartung des Patienten knüpft aber nicht nur an Krankheitsbilder an, deren Behandlung sich der Zahnarzt vornehmlich widmet, sondern erstreckt sich gleichermaßen auf die Methoden, die der Zahnarzt beherrscht. Die Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt" ist insoweit nicht auf die Art der Eingriffe beschränkt, wie die Beklagte meint. Eine solche einschränkende Auslegung ist aus den dargelegten Gründen des Patientenschutzes nicht erforderlich. Aus der Sicht des Patienten ist es nicht irreführend sondern informativ, wenn er die Art der in der Praxis beherrschten und zur Anwendung kommenden Behandlungsmethoden erfährt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die "Laserbehandlung" kein (von der Beklagten anerkannter) Teilbereich der Zahnmedizin ist. Dies kann man offenbar auch anders beurteilen, wie die Anerkennung als "Tätigkeitsschwerpunkt" in anderen Kammerbereichen wie (mindestens) Nordrhein, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern zeigt. Auf die darüber wissenschaftlich kontrovers geführte Diskussion in der Fachwelt kommt es allerdings nicht an, sondern auf das Verständnis des Normalbürgers als Patient. Dieser wird den Begriff - wie dargelegt - so verstehen, dass in einer so ausgewiesenen Praxis der Einsatz eines Lasers einen Schwerpunkt innerhalb der Bandbreite der zahnärztlichen Leistungen bildet.
Für den hier streitigen Tätigkeitsschwerpunkt "Laserbehandlung" hat der Kläger auch seine besondere personenbezogene Qualifikation hinsichtlich der Behandlungsmethode nachgewiesen. Denn er arbeitet seit Jahren praktisch und wissenschaftlich in diesem Bereich; entsprechend ist ihm von der Zahnärztekammer Nordrhein, in deren Zuständigkeitsbereich er vor der Verlegung seiner Praxis von P. nach C. bis ins Jahr 2006 tätig war, schon im Februar 2003 bestätigt worden, dass er diesen Tätigkeitsschwerpunkt führen darf. Soweit ersichtlich, wird diese persönliche Qualifikation auch von der Beklagten nicht bestritten. Dass er die Behandlungsmethode als "Tätigkeitsschwerpunkt" ausweist, ist mit Rücksicht auf den dargelegten Erfahrungshorizont des Klägers nicht irreführend. Auch die weiteren von der Beklagten normierten Voraussetzungen beim Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes (Schriftgröße, Anzahl etc.) hält der Kläger ein, so dass die Frage, ob diese Anforderungen mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar sind, keiner weiteren Klärung bedarf.
Mangels Rechtswidrigkeit der Berufswerbung kommt es auch auf die weiter aufgeworfenen Fragen zu den Auswirkungen der Zulassung dieses Tätigkeitsschwerpunktes in anderen Kammerbezirken und zu § 42 HeilBerG, § 18 WO (siehe Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2008 - 13 B 1595/08 -, a.a.O. im zugehörigen Eilverfahren) nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.
Da die grundsätzlichen Rechtsfragen durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, sind Gründe für eine Zulassung der Berufung nicht gegeben.

RechtsgebieteTätigkeitsschwerpunkt, Laserbehandlung

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