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  • 06.05.2009 | Arzt- und Berufsrecht

    Keine Werbung mit privatem „Notdienst“

    Wirbt ein Zahnarzt mit einem „Allgemeinen Zahnärztlichen Notdienst e.V. - AZN“ in Telefonbüchern, in den Gelben Seiten und im Internet, verstößt dies gegen das Berufsrecht und ist unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. September 2008 (Az: 13 B 1070/08, Abruf-Nr. 091484) entschieden. Die Werbung begründe nämlich eine Verwechslungsgefahr mit dem „öffentlichen“ zahnärztlichen Notfalldienst. Dem durchschnittlich informierten Patienten sei bekannt, dass für Notfälle außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten ein (zahn-)ärztlicher Notdienst zur Verfügung steht. Dieser „öffentliche“ Notdienst genieße b+ei den meisten Patienten ein besonderes Vertrauen - unter anderem im Sinne einer Erreichbarkeit „Rund-um-die-Uhr“. Diesen Notdienst wird der Patient vorrangig unter den eingeführten Stichworten „Zahnärztlicher Notdienst“ oder „Ärztlicher Notdienst“ in (Telefon-)Verzeichnissen suchen.  

     

    Praxishinweis: Das Gericht hat keine Einwände gegen die private Organisation eines zahnärztlichen Notdienstes. Nur darf dieses Angebot in der Außendarstellung nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um den gesetzlichen bzw. öffentlichen Notdienst.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 126559