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  • 04.08.2008 | Arzt- und Berufsrecht

    Das Ende der Altersgrenze steht bevor

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jörg Müssig, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de

    Entgegen der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung zur Altersgrenze von Vertrags(zahn)ärzten einschließlich des Bundessozialgerichts (BSG) hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit aktuellem Beschluss vom 28. Juni 2008 (Az: S 16 KA 117/07) den Fall einer 69-jährigen Zahnärztin dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH soll prüfen, ob die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragszahnärzte gegen das europarechtliche Gebot der Altersdiskriminierung verstößt. Nahezu parallel dazu hat der Bundesrat dafür plädiert, die Altersgrenze für Vertrags(zahn)ärzte aufzuheben.  

     

    Front der Rechtsprechung „pro Altersgrenze“ bröckelt

    Unlängst hatte das BSG zum wiederholten Mal die Altersgrenze des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V als mit dem Grundgesetz und auch mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar deklariert (Urteil vom 9. April 2008, Az: B 6 KA 44/07 R). Dem ist das SG Marburg speziell für den zahnärztlichen Bereich mit Beschluss vom 14. Mai 2008 (Az: S 12 KA 172/08 ER) trotz zwischenzeitlicher Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen ausdrücklich gefolgt.  

     

    Das SG Dortmund hält die Altersgrenze bei Vertragszahnärzten jedoch nicht mehr für gerechtfertigt. Begründung: Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) seien Zulassungsbeschränkungen bei Zahnärzten aufgehoben worden, so dass eine drohende Überversorgung als Begründung für eine Altersgrenze nicht mehr herangezogen werden könne. Für Vertragszahnärzte käme daher nur noch ein abnehmendes Leistungsvermögen und damit einhergehende Gefahren für die Patienten als Begründung in Betracht. Insoweit hegt das Gericht jedoch Zweifel an der Konformität mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung.  

     

    Bundesrat und Koalition plädieren für Abschaffung