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  • 07.07.2010 | Arbeitsrecht

    Klausel über pauschale Überstundenabgeltung unwirksam

    von RA, FA Medizinrecht, Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    In Arbeitsverträgen wird häufig eine Klausel vorgegeben, wonach eventuell erforderliche Überstunden durch die monatliche Vergütung mit abgegolten sind. Eine solche Klausel hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seinem Urteil vom 18. März 2009 für unwirksam erachtet (Az: 2 Sa 1108/08, Abruf-Nr: 093145). Diese Entscheidung sollten Sie bei zukünftigen Vertragsgestaltungen berücksichtigen.  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im zu entscheidenden Fall hat ein Angestellter recht bekommen, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 102 unstreitig erbrachten Überstunden verlangt hatte. In seinem Arbeitsvertrag stand, dass erforderliche Überstunden mit dem monatlichen Gehalt abgegolten seien. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle. Sie verpflichte diesen nämlich zur Ableistung zusätzlicher Stunden und schließe gleichzeitig eine Vergütungspflicht dafür aus, ohne dass die dafür maßgeblichen Bedingungen konkretisiert oder auch nur bestimmbar seien. Der Arbeitnehmer könne nicht erkennen, wie viele Überstunden er gegebenenfalls leisten müsse. Ohne Begrenzung der „erforderlichen“ Überstunden werde damit dem Arbeitgeber das Recht zugestanden, einseitig in einer nicht mehr zumutbaren Weise in das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung einzugreifen. Eine solche Regelung reiche zu weit und sei daher unwirksam.  

    Fazit

    Das LAG Hamm zeigt deutlich die Grenzen des arbeitsvertraglichen Gestaltungsspielraums auf. Zwar ist es durchaus zulässig, ein geringes Überstundendeputat mit der monatlichen Vergütung als pauschal abgegolten zu vereinbaren. Es bedarf jedoch einer klaren und unmissverständlichen Begrenzung, in welchem Umfang Überstunden durch die monatliche Vergütung mit abgegolten sein sollen. Fehlt es an einer solchen Begrenzung, ist die Klausel unwirksam und bietet dem Arbeitgeber im Streitfall keinen Schutz, wie die vorliegende Entscheidung belegt.  

     

    Praxistipp: Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung empfiehlt es sich bei der Gestaltung zukünftiger Arbeitsverträge, sich an den Vorgaben des LAG Hamm zu orientieren. Bestehende Arbeitsverträge sollten überprüft und ggf. angepasst werden.