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  • 10.08.2009 | Arbeitsrecht

    Ehemals Angestellten steht bei Wettbewerbsverbot Entschädigung zu

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Anstellung von Zahnärzten in der Zahnarztpraxis hat in der jüngeren Vergangenheit stetig an Bedeutung gewonnen. Die Gründe für eine Anstellung können vielfältig sein:  

     

    • Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung.
    • Der Praxisinhaber möchte die Führung der Praxis nicht teilen.
    • Der angestellte Zahnarzt kann oder möchte auf Dauer keinen Anteil an der Praxis erwerben.
    • Der angestellte Zahnarzt möchte nur in Teilzeit arbeiten.

     

    Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge wird der Praxisinhaber sich überlegen müssen, ob er für die Zeit nach einer möglichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses vertragliche Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf eine Konkurrenztätigkeit des angestellten Zahnarztes trifft. Denn zweifellos wird auch ein angestellter Zahnarzt nach einem gewissen Zeitraum eine Patientenbindung aufbauen und diesen Goodwill im Fall einer Niederlassung in unmittelbarer Nähe aus der Praxis entziehen (wollen). Zu dieser Thematik gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die Sie kennen sollten.  

    Entschädigung ist Voraussetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

    Es ist nicht nur unter Partnern als Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) möglich, ein Wettbewerbsverbot für den Fall zu vereinbaren, dass ein Partner aus der Gesellschaft ausscheidet. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann auch zu Lasten eines angestellten Zahnarztes, der die Praxis verlässt, vereinbart werden. Bei derartigen Vereinbarungen sind allerdings strenge - zum Teil gesetzliche - Anforderungen einzuhalten. Einzelheiten hierzu vermittelt ein Beitrag in der Ausgabe 4/2004, S. 5, des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“. Die größte Hürde bei der Vereinbarung ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer sogenannten „Karenzentschädigung“ als Gegenleistung dafür, dass dem Ausscheidenden ein Wettbewerbsverbot auferlegt ist.